Nro. 85. 1807.
Königlich-Württembergisches
Staats-und Regierungs-Blakt.
Donnerstag, r. Oct.
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ial Ober-Landes«Oeconomie, Collegi dle Königk. Kreisémter. V
ois in der Commun, Rechnungs, Dstanpe- aie e B enen —
Es hat sich gezeigt, daß die in Hinsticht auf Erstateung der Commun-Rechnungs-Zm
stands-Berichte bestehenden, gesezlichen Verordnungen nichrt,, wie es sich gebührte, beobachter
werden. «
Schon die Commun-Ordnung schreibt pag. 208. O. I. die Erstattung derselben 8 Tage-
vor oder nach Geergi# jeden Jahrs bei Strafe einer kleinen Frevel vor.
Diese Verordnung hat das Königl. Ober-Lanbes-Oekonomie-Collegium in einem un:
seesisr Jun, d. J. an sämtliche Kreishauptleute erlassenen Circular-Reseript von neuem ein-
eschärft. ç
* Dessen ungeachtet sind von vielen Ober-und Staabs= Aemtern die Commun-Rechnungse-
Zustands- Berichte. bis jezt noch nicht eingekommen. ·««
DOUUUOhUediesseBMckzkedasKöniglxOber-Landes-Oekonomie-Cdllegittmausser
Stande sich befindet, das Gemeinde, Rechnungswesen in den gesezlichen Gang, und in Sie
Ordnung einzuleiten, und darinn zu erhalten: so werden die Königl. Kreisämter hiemit an-
gewiesen, diesenigen Oberbeamten, welche den auf lezt Geosgii verfallenen Commun-Rech=
nungs-Zustands-Bericht bis jezt weder an das Kreisamt, noch an den Hreissteuerrath ein-
gegeben haben, unter der Bemerkung derer, die kraft der neuen Aemter-Organisation in eim:
neues Oberamr versezt worden sind, dem Königl. Ober-Landes-Oekonomie-Collegium anzuzei-
gen, um gegen dieselbe mit wirklicher Erkennung der Legal: Strafe vorgehen zu könnes,
den in ein anderes Amt versezten Beamten, welche mit diesem Bericht noch zurük find, zu
dessen Erstartung sogleich einen Termin von acht Tagen anzuberaumen, und nach dessen
fruchtlosem Ablauf weitere Anzeige hievon zu machen, diejenigen Berichte aber, welche sich
bereits bei dem Kreisamt, oder dem Kreissteuerrath befinden, mit der nächsten. Post ein-
usenden. · . .
Sodann ist die weitere Bemerkung gemacht worden, daß in einigen Hreisen theils dio-
Kreissteuerraͤthe, theils die Kreishauptleute die, ihnen von dem einen, oder andern Oberamt
zukommenden Berichte solang, bis die uͤbrigen auch von den andern Oberaͤmtern ihres Krei-
ses eingelaufen sind, bei Handen behalten, sie sodann erst nach Verfluß von Monaten mit