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mehr oder weniger in das Detail gehenden, in Einen Bericht zusammengefaßten Antraͤgen
dem Königl. Ober= kandes-Oekonomie= Colleginm zufertigen, und abwarten, welche Vecfuͤ—
gungen von daher erfolgen. Da aber diese Sinrichtung die nachtheilige Folge hat, daß vie
nöthigen Vorkehrungen oft nicht zeitig genug eintreten können, so verordnet man hiemir,
daß die Kreissteuerräthe, so wie ihnen ein solcher Bericht zugekommen seyn wird, sogleich
die geeigneten Bemerkungen und Anträge, welche Erinnerungen und Weisungen an die Öber-
Emter wegen Hinwegarbeitung der, in Hinsicht auf die Stellung, Probe und Abhör der
Gemeinde-Rechnungen sich zeigenden Retardate, so wie wegen der sich veroffenbarenden.
Rechnungsreste und Restituenden zu erlassen, welche Termine anzuberaumen, und ob ni#ht
durch Uebertragung dieser Geschäfts-Retardate an Andere um den ganzen, oder getheilte:
Verdienst zu helfen seyn möchte, den Kreishauptleuten mittheilen sellen, werauf diese die
dienlichen Erinnerungen, Weisungen und Terminssezungen an die säumigen Oderämter aus-
zuschreiben, sofort den betreffenden Commun-Rechnungs- Zustands-Bericht mit den Anträgen
des Kreissteuerraths, und mit Anfährung der von dem Kreisamt verläufig gemachten An-
ordnungen zur allenfallsigen Verfügung des weitern hieher einzuschiken, tusonderheit aber
sich die Beitreibung der nicht un gesezlich bestimmten Termin einlaufenden Commun-Rech-
nungs= Zustands-Berichte angelegen seyn zu lassen, und die säumigen Beamten zur Bestra-
fung anzuzeigen haben. * 1
Und da auch den, in den neuesten Königl. Landen aufgestellten Revisoren in ihrem
Staat O. al. unter anderm befohlen worden ist, daß sie sogleich über den Zustand des Rech-
nungswesens in ihrem Revisorats-Dißlrike in Hinsicht auf Stellung, Probe, und Abhhr
einen Bericht erstatten sollen, dieser Bericht aber, aussee dem Revisorats. Bezirke von Not-
tenburg, ven keinem der übrigen eingekommen ist: so ist ihnen die schleunige Einsendung
solcher Berichte aufzugeben, und wenn gegen Erwartung der eine oder andere der allergnä=
digst ernannten Revisoren an dem Orte seiner Bestimmung noch nicht eingetroffen seyn soll-
te, hievon die unverweilte Anzeige bei dem Königl. Ober-Landes-Oekonomie-Cellegium zu
machen. Stuttgart, den 13. Sept. 137. ..’ . «-
· · ·"· EIIEI Oekonomie--Collegium.
Docret der Königl. Ober-Finanz-Kammer, Depart. der indirekten Steuern,
an sämtliche Camera#-Beamte, betreffend die Umgelds. Rechnungen. d. J. 25. Sept. 1807.
Es haben zerschiedene Cameral-Beamte, in deren Verwaltungs-Distrikt Orte befindlich
sind, für welche vorher besondere Umgelds-Rechnungen gestelle werden mußten, auch auf
lezt abgewichen Jacobi diese Rechnungen separirt eingeschikt, statt daß über das ganze mit
Einschluß solcher Orte nur Eine Umgelds-Rechnung hätte gestellt werden sollen. Es mird
daher die allgemeine Weisung ertheilt, daß über jeden Cameral= Verwaltungs-Distrikt nur
Eine Umgelbs-Rechnung gefertigt werden folle. Zugleich wird sämtk. Beamten, welche Um-
geld zu verrechnen haben, aufgegeben, daß sie, wie schon früher verordnet worden, einer je-
den Umgekds-Rechnung gleich nach der Recapitulation der Sinnahms-Rubriken eine Ueber-
sicht anhängen sollen, wie viel an Wein, Bier und anderem Getränk nach dem Pareikular
sonsumirt worden, auch wie viel Umgelder, Schild= und Gassenwirthe, Bierbrauer und
Branntenwein-Brenner vorhanden seien.