Nro. 87. 1807.
Koͤniglich-Wuͤrttembergisches
Staats= und Regierungs-Blatt.
Donnerstag, 8. Oct.
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rbsteG al, Rescript der Königl. Ober inanz-Kammer, Landwirthschaftl.
Herbsi-Gener eserip inse 4 5 bschaf
Friderich, von Gottes Gnaden, König von Wüörttemberg rc. rc. 2c.
Die Hoffnung auf einen ergiebigen Weinsegen, der auch den Vorzug der Güte in sich
negreffe= wird durch das seit einigen Wochen eingetretene abwechselnde warme Negenwetter
ehr begründet.
% dach sind zwar die Trauben, besonders in den hohen Weinbergen, etwas zuräk, und
ungleich in der Reife; um so nothwendiger ist es daher, daß man sich mit der Weinlese
nicht übereile, und nicht sowohl auf die Zeitigung der feüheren Traubensorten, als vielmehr
auf die allgemeine Zeitigung Ruksicht nehme. 4
Wir befehlen deßwegen, Unsern Cameral= Beamten, welche Weingesälle zu administri-
ren haben, daß sie bei dem gewöhnlichen Herbstsaz, der unter Zuziehung der Magistrate
abzuhalten, die Beschaffenheit der Trauben sorgfälrig untersuchen, und danach den Anfang
der Weinlese und die Orbnung, in welcher solche vorzunehmen, bestimmen sollen. «
Was die eigenen herrschaftl. Weinberge betrift, se sind Unsere Cameral-Beamte, de-
nen die Besorgung derselben obliegr, bereits unterm 16. Sept. ausführlich instruirt worden,
wie sie die Weinlese, das Pressen der Trauben, den Ablaß und das Abführen des Wein-
mosts vornehmen und besorgen lassen sollen, und wellen Wir dieselbe zu genauer Befolgung
der erhaltenen Besehle hierdurch nochmals erinnert haben.
Eine wichtige Ruksicht Unserer Cameral-Beamten bei den Herbstanstalten, die sie nun in
kurzem zu treffen haben, muß die Anstellung erfahrner, treuer, uneigennüziger und sorg-
fältiger Kelrern-Offizianten seyn. -
Von ihrer Wahl hängt das Interesse des Publikums und Unserer Königl. Ober-Fi-
nanz-Kammer ab. «
Es haben daher Unsere Cameral-Beamte sowohl nach ihrer eigenen Erföhrung und
Kenntniß der Personen und deren Eigenschaften, als nach den pflichtmäßigen Zeugnissen
der Magistrate, die Wahl der Kelternbedienten zu teeffen, und sich dabet durch die Rüksichr,
daß ein Offiziant schon längst dergleichen Dienste geleistet, nicht leicen zu lassen, wofern
ein Vorwurf oder starker Verdacht von Begünstigung, Eigenmz, Nachläßigkeit oder ###-
treue auf ihm hasten sollte, als wornach sich die Beamten vorsichtig zu erkundigen haden,
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