Nro. 88 18017.
Königlich= Württembergisches
Staats= und Regierungs-Blatt.
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Z Samstag, ro. Oct.
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-Hof. An sämtl. . , die Einri
Königl. Ober-Lehen. urhungen Wn — die Einrichtung und den Inhalt
Man hat bei den in Gemäsheit des Patents vom 16. Dee. 1306. bei dem Königl.
Oberlehenhof eingekommenen Muthungen wahrzunehmen gehabt, daß dieselben zum Theil nicht
in der gehörigen Ordnung eingerichtet, auch die erforderlichen Urkunden nicht beigefüge ge-
Gesen sind.
Man sieht sich daher veranlaßt, sämtl. Fürstlichen, Grästichen, Adelichen und übrigen
Vasallen des Königl. Hauses hierdurch Folgendes zu ihrer Nachachtung zu eröffnen.
1. Wenn ein Wasall mehrere Lehen besizt, so hat derselbe jedes für sich bestehende Le-
hen welches inzwischen in einem eigenen Lehenbrief verliehen worden ist, mittelst einer be-
sondern Eingabe, welche von dem Vasallen mit seinen sämtlichen Vornamen und dem Zu-
namen zu unterzeichnen ist, bei Königl. Ober-Lehenhof zu muthen, nicht aber mehrere der-
gleichen Lehen mit einander zu verbinden.
II. Einer jeden Muthung ist
1) eine beglaubte Abschrift des lezten Lehenbriefs beizulegen.
a) Wenn seit der lezten Belehnung sich neuere Lehensfälle zugetragen haben sollten,
24. sind solche anzuzeigen, und die darüber erhaltenen Muhhscheine abschriftlich anzu-
schließen.
3) Ist ein genaues Verzeichniß der einzelnen Lehenstüke (Denombrement) und
4) ein Verzeichniß der bei jedem Lehen hergebrachten ordentlichen und außerordentlichen
Gebühren unter abschriftkichem Beischluß der dafür ausgestellten Quitungen, vor-
zulegen. - , .
) Muͤssen die in den Kriegen des abgewichenen Jahrhunderts geleisteten Lehendienste oder
das dafür entrichtere Geld-Surrogat, unter Beifügung der darüber entwerfenen Ba-
rechnung, angezeigt werden. Stutegart, den 6. Oct. r8o7. Königl. Ober-Lehenhof=
Kbnigl. Ober-Lehen-Hof. Verschriften, die Stempel= Ordnung betr, d. d. 6. Oct. 1807.
Da von den Vasallen des Königl. Hauses bei ihren Eingaben zum Königl. Ober= Le-
henhof und deren Beilagen die Vorschrifsten der Königl. Stempel-Ordnung vom 13. Aug.