Nro. 92. 1807.
Königlich Württembergtsches
Staats-und Regierungs-Blatt.
Samstag, 34. Oct.
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Königl. Verordunung, die Ausuͤbung der den Patrimonial. Herrschaften zustehenden Patronats
s Befugnisse zu evangrlischen geistlichen Diensten * d. 17. Oet. 1807.
Koͤnigl. Ober--Consistorium.
Seine Koͤnigliche Majestät haben vermoͤge allerhoͤchster Resolution vom 17. Oct.
vieses Jahrs zu verordnen geruht, daß bei Ausübung der den Patrimonial-Herrschaften zu-
stehenden Patronats-Befugnisse zu evangelischen geistlichen Diensten die nachstehende Vor-
schrift allgemein beobachtet werden soll. 1
Es haben die Patrimonial= Herrschaften bei eintretenden Patronats-Befugnissen dem er-
nannten Geistlichen eine Nominations-Urkunde auf folgende Art auszustellen:
„Da die Pfarrei N. Dekanars N. durch das Absterben, (die Beförderung, Verse#-
zuug, Resignation u. s. w.) des Pfarrers N. N. erledigt, und hierauf von dem Un-
terzeichneten, vermöge der ihm zustehenden Patronars= Befugnisse der N. N. wegen
inseratur im Allgemeinen sein Prädikat) zu dieser erledigten Pfarrei nominirt worden
ist; so wird demselben gegenwärtige Rominations-Urkunde zu seiner Legitimation, und-
um auch seines Orte die allerhöchste Königl. Consirmation allerunterthänigst nachsu-
chen zu bönnen, mir dem Anfügen zugestellt, daß seine Präsentation nach der vorge-
geschriebenen Ordnung erfelgen werde.
N. den ten.
(I. .) · . Unterschrift des Patrons.
Diese Nominations-Urkunde ist von dem ernannten Geistlichen mit einer allerunterthã-
nigsten Bittschrift, unter Dekanatamtlichem Beibericht, an das Koͤnigl. Ober-Consistorium
einzuse nden, und. die allerhöchsie Königl. Confirmation nachzusuchen.
Zugleich hat der Patrimonial-Amtmann der Patronat= Herrschafr von der erfolgten No-
mination einen Bericht an das Königl. Ober-Confstorium zu erstarten, darinn den Nomi-
nirten der Ordnung gemäs zu präsentiren, und im Namen und vermöge erhaltenen Auf-
trags von Seiten des Patcimonial= Herrn als Patrons die allerhöchste Königl. Confirmatian,
chenfalls allerunterthänigst nachzusuchen. -