Nro. 95. 1807.
Koniglich= Württembergisches
Staats-und Regierungs-Blakt.
Samstag, 31. Oct.
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General-Reseript. Die Straf-Nachlaß= Gesuche betr. bom 25. Oct. 1807.
Friderich, von Gottes Gnaden, König von Wörttemberg rc. 2c. .
Wir haben schon mehrfältig wahrzunehmen gehabt, daß Gesuche um Aufhebung, Nach-
laß oder Milderung angesezter Strafen bei dem ersten Senat Unseres Königl. Justiz-Col-
legit angebracht, von demselben angenommen, und aus dieser Veranlassung nicht selten auf
Abänderung bereits abgeurthelter und zuerkannter Strafen oder auf deren Milderung oder
Nachlaß von ebengedachtem Tribunal allerunterthänigste Anträge gemacht worden. Offenbar
wird dadurch die der Behandlung dieser Gegenstände angemessene Ordnung gestèdrt. Nur
die Beureheilung des hinlänglich untersuchten Verbrechens, die Anwendung des Gesezes auf
dasselbe, und die Bestimmung der Strafe in Gemäsheit des Ausspruchs von jenem, gehört
dem Criminal-Tribunal zu, und alle fernere Einwirkung desselben hört mit dem Anssz der
Strafe oder deren allerhöchsten Orts geschehenen Confirmation, auf. Alles weitere, was auf
die Erecution der Strafe sich bezieht, faͤllt in das Gebiet der Polizei, und infofern zu Be—
wirkung einer dißfallsigen abaͤndernden Verfügung sich an die Gnade des Regenten gewen-
det wird, tritt nur das allerhöchste Begnadigungs= Recht ein. In keinerlei Beziehung
kann hier das Justiz- Collegium eingreifen, und um für die Zukunft jeder Verwirrung der
Grenzlinien zwischen dem Geschäftskreis desselben und dem Unseres Königl. Justiz-Ministe-
rii vorzubeugen, und eine bestimmte dem Justizlauf angemessene Ordnung darüber festzusezen,
finden Wir Uns bewogen, andurch zu verordnen, daß, wenn in Zukunft ein Königl. Um
terthan wegen einer ihm zuerkanneen Strafe, entweder um gänzliche Aufhebung, oder um
Rachlaß oder Milderung derselben allerunterthänigst bitten will, alle Gesuche dieser Art
nirgend anders als bei Unserm Königl. Justiz-Ministerium zum weiteren Vortrag an Uns
übergeben werden follen. Hj
Indem Wir nun Unsern Beamten hiemit aufgeben, diese Unsere allerhoͤchste Verord-
nung saͤmtlichen Koͤnigl. Unterthanen zu ihrer Nachachtung bekannt zu machen, befehlen Wir
zugleich, daß kuͤnftig weder von dem ersten Senat Unsers Koͤnigl. Ober-Justiz-Collegii, noch
von andern Königl. Behörden Bittschriften, die ein Gesuch dieser Art enthalten, angenom-
men, noch weniger aber hierauf etwas verfügt werde, Hiere# 2c. Stuttgart, den 35. Oct.
1807. Ad Mandò. S. Reg. Maj.