Nro. 96. 1
Koͤniglich-Wuͤrttembergisches
Staats= und Regierungs-Blatt.
Dienstag, 3. Nov.
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General. Rescrip“; betr. das Kaiserl. Franzôf. Dek-et vom 18. Sept. 1807. wegen Zurüf-
berufung der Ausgewanderten aus den französ. Departements jenselts der Alpen.
v. 28. Oct. 1807v.
Friderich, von Gottes Gnaden, König von Wörttemberg 2c. 21c. 2c.
Se. Kaiserl. Majestät von Frankreich haben in Hinsicht auf die Zurükberufung
sämtlicher aus den Departements jenseits der Alpen seit dem Anfang der dortigen französ.
Administration ausgewanderter Personen vom 18. Sept. d. J. folgendes seinem wesentlichen
Innhalt nach hier eingerübte Dekret erlassen:
Alle diejenige, welche in den französischen Departements jenseits der Alpen zu der Zeie
gewohnt haben, als die französische Administration ihren Anfang genommen hat, und seit
dieser Zeit aufgehört haben, daselbst zu wohnen, sollen binnen drei Monaten von der Be-
kanmmachung des Dekrets an, verbunden seyn, an ihren Wohnort zurükzukehren, wenn sie
keinen legitimen Grund fuͤr ihre Abwesenheit haben.
Wer solche fuͤr seine Abwesenheit sprechende Gruͤnde zu haben sich beglaubigt, hat sich
bei dem Kaiserl. Franzoͤs. Gesandten zu melden, um einen Aufschub in Vollziehung obiger
Auflage zu erhalten. * .
Diejenige, welche innerhalb der bestimmten Zeit nicht in ihren Wohnort zuruͤkkehren,
oder keinen Aufschub erhalten haben, sollen nicht weiter weder zum Genuß der bürgerlichen
und politischen Rechte, noch zum Bestz ihrer in Frankreich habenden Göter zugelaffen wer—-
den. Es sollen daher die zur Zeit der Bekanntmachung dieses Dekrets
ne und ihnen noch nachher anfallende Guͤter unter Sequester gelegt,
Domainen- Regie provisorisch administrirt werden. *
Die Zurükkehrenden haben sich bei dem Unterpräfekt ihres Bezirks zu melden, um sich
über den geleisteren Gehorsam ausweisen zu können. Sie haben zugleich vor der gedachten
Behäörde die Erklärung abzugeben, daß sie von keinem auswärtigen Sonverain weder ein:
Pension noch sonstigen Gnabengehale beziehen, noch auch ohne besondere Kaiserl. Erlaubniß
solche empfangen, und künftig annehmen werden. »
Zugleich wird eine Amnestie allen denjenigen Personen aus den Departements jenseits
der Alpen, welche sich in Dienste fremder Möchte begeben haben, auf den Fau ertheilt,
voyn ihnen besfesse-
und durch die Kaiserl.