Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1807. (2)

353 
bei weder auf den innern Werth der nachgepraͤgten Muͤnzen noch auf die Menge des nach— 
gepraͤgten und ausgegebenen Geldes Ruͤksicht zu nehmen. 
Indem Wir diese allerhoͤchste Verordnung andurch zur allgemeinen Norm vorschreiben; 
so n###len Wir, daß dieselbe zu jedermanns Wissenschaft gebracht, und von samtlichen Ju- 
sti F Unsers Königreichs nicht nur den versammelten Bürgerschaften böffentlich ver- 
lesen, Aüd an die Rathhäuser affigirt, söndern auch bei jedem Vogegericht durch wiederhol- 
te Bekanntmachung eingeschärft werde. Daran 2c. Königl. Ober-Justiz= Collegium I. Sen. 
Ad Mand. Sacr. Reg. Maj. 
Königl. Ob. Justis-Collegium, I. Sen. An sämtliche Ober= Staabs= und Patrimonial-= 
Beamte, ihre zu erstattende Berichte betr. d. d. ro. Nov. 1807. 
Semtliche Königl. Ober-Staabs= und Patrimonial-Beamte werden andurch erinnert, 
ihre zu erstattende Berichte in den entweder besonders anberaumten, oder wo dieses nicht 
der Fall ist, sonst observanzmäsigen vierwöchigen Terminen jedesmal pünktlich einzusenden, 
auch wenn solches gesezlicher Hindernisse wegen nicht sollte statt finden können, wenigstens 
eine Anzeige hievon zu machen. Decret. Eßlingen, den 10. Nov. 1867. In Königlichem 
Ober-Justi „Collegie J. Sen. « « 
KhnipäOkJustiz-Collegiuml.Sen.unfämtlicheObenStaabssundPatrimonials 
« Beamte, die Berichte wegen verhafteten Personen betr. d. d. 3. Nov. 1807. 
Saͤmtlichen Ober- Stabs-- und Patrimonial-Beamten wird andurch unter Bedrohung 
eines ernstlichen Verweises im ersten und eintretender wirklichen Bestrafung im wiederhol- 
ten Unterlassungsfall die Weisung ertheilt, auf ihren Berichten, welche verhaftete Personen 
betreffen, jedesmal unterhalb des Rubri derselben solches ausdrüklich durch die Worte: 
Verhaftete berrefsend, anzuzeigen. Decr. Eßlingen, den 3. Nov. 1807. Koönigl. Ober- 
Justiz-Collegium I. Sen. 
  
Se. Königl. Maj. haben allergnädigst geruht: 
den Oberst-Lieurenant v. Hügel vom Königl. General-Stab, zum Obristen, und 
den Sohn des Herzogl. Coburgisch. Majors v. Rauchhaupr, zum #ieutenant bei 
dem aten Bataillon des Fusilier-Regiments von Neubronn zu ernennen. Den 12. Nov. 
Durch ein Allerhöchstes Deeret vom 10. Noo. haben Se. Königl. Maj. die 
Cientenants bei der Garde zu Fuß, v. Bose, v. Ramschwag und v. Einsiedel zu 
Kammerjunkern allergnädigst zu ernennen geruht. 
  
– 
Durch ein allerhöchstes Decret vom 0. Nov. ist der bisherige Regierungsrath des Für- 
sten von Nassau-Orauien, Majer, zum Justizrath ernannt, und bei dem Justiz-Ministerio 
zur Beihülfe in der Kanzlei des Justiz-Ministers allergnäddigst angestellt worden. 
Durch ein Allerhöchstes Decret vom 72. dieß ist der bisherige Amtsschreiber Glanz 
von Heiligkreuzthal zum Amtspfleger des Oberamts Riedlingen allergnädigst ernannt worden. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.