Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1807. (2)

Nro. 104. 1807. 
Koniglich-Wärttembergisches 
Staats-und Regierungs-Bloatkt. 
Donnerstag, 26. Nov. 
  
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General, Reseript, die Unterstuͤzung der durch Brandschaden verungluͤkten Commun von 
Haiterbach betr, d. d. 18. Nov. 1807. « 
Friderich-,VonGottesGnaden-KönigvonWürttemberg2c.:c.u. 
Unsern ꝛe. Vom 19. auf den 20. Sept. d. J. gegen 11. Uhr Nachts, brach in dem 
Staͤdtchen Haiterbach, Nagolder Oberamts Feuer aus, welches sich so schnell verbreitete, 
daß in wenigen Stunden 67 Gebaͤude in der Asche lagen. 
Der hierdurch entstandene Schaden belaͤuft sich nach dem Brandversicherungs-Anschlag 
auf 29,490 fl. 40 kr., der Mobiliar-Schaden aber auf 24,903 fl. 12 kr. Wie nnn die 
von der Brandversicherungs-Anstalt erhaltende Summe nur einiger Ersaz für die verun- 
glükten Gebäude-Inhaber ist, diejenige Verungläbte hingegen, welche keine eigene Gebäu 
de gehabt haben, in dem beträchtlichen Verlust ihrer übrigen Haabe verbleiben, so wollen 
Wir, um den durch diesen Brand ins Unglük gerathenen Einwohnern zu Haiterbach zu 
Wieder-Anschaffung der nöchigen Mobilien einige Unterstüzung zu verschaffen, verordnet ha- 
ben, dah nach den bisherigen Vorgängen bei dergleichen beträchtlichen Brandschäden, in 
Unsern Königl. Staaten eine Kollekte in der Maase veranstaltet werde, daß solche nur bei 
denjenigen Unserer Königl. Unterthanen, die zu dem Brandschaden an Gebäuden nichts 
beizutragen haben, eingesammelt werde. -. 
In dieser Hinsicht haben daher Unsere Königl. Ober= und Patrimontal-Beamte die 
Einleirung ungesäumt zu treffen, daß in den ihnen anvertrauten Städten und Aemtern die 
Gemeinde eines jeden Orts von den Kanzeln zu wilden sreiwilligen Beiträgen aufgefordert, 
und in jedem Ort eine Magistratsperson ausgewählt werde, welche diese Beiträge bei den- 
jenigen, die zu dem Brandschaden an Gebäuden nichts beizutragen haben, einsammle, die 
Centribnenten ihre Beiträge in ein besonderes eingebundenes Register, welches dem beauf- 
tragten Magistrats-Glied zu dem Ende zu Handen zu stellen ist, mit Beifügung ihrer Na- 
men, selos Guuschreiten laße, und sodann dieses Register nebst den gefallenen Collekten-Gel- 
dern an Euch ubergebe 
Sodann ist die Commun Haiterbach allein nicht vermögend, die zu Abräumung des 
Schutts von der Brandstätte erforderlichen Kosten aufzubeingen. Wir wollen Euch daher 
zugleich allergnädigst aufgegeben haben, den Euch anvertrauten Gemeinden, welche schon
	        
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