Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1807. (2)

Nro. Los. 1807. 
Königlich-Württembergisches 
Staats-und Regierungs-Blatt. 
Samstag, 28. Nov. 
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General-Reseript, die Einführung neuer Kirchen= und Famillsen= Register betr. 
d. d. 15. Nov. 1807. 
Friderich, von Gottes Guaden, König von Württembergs#tc. rc. 2c. 
Da die richtige Führung der Kirchen-Register und die Errichtung von Familien-Re= 
gistern, für die Zweke des Staats und der Kirche gleich wichtig ist, so finden Wir Uns 
bewogen, für den ganzen Umfang Unserer Königl. Staaten eine Norms festinsezen, nach 
welcher diese Register in Zukunft behandelt werden sollen. 
Wir befehlen daher 
I. in Ansehung der Kirchen-Register, daß r 
1) vom rien Jenner 18o8 an, die Gebures= und Tauf-Register, die Ehe-Res 
gister und die Todten-Register durchgängig nach der Verschrift geführt werdem 
sollen, welche die angeschlossenen Tabellen mit den Nummern 1. II und 111 für die 
evangelischen und katholischen Pfarreien enthalten., 
2) Bei der Behandlung dieses Geschäfts ist auf diejenigen Erläuterungen Rüksicht zu 
nehmen, welche theils in den angeführten verschiedenen Beispielen, theils in den 
Bemerkungen am Ende der Columnen gegeben sind. 1 
3) Die Führung der Kircheu-Register geschiehr durch den Pfarr-Geistlichen einer jeden 
J vangelischen oder katholischen Pfarr-Gemeinde, welcher jeden hieher gehörigen Actus 
innerhalb der nächsten 24. Stunden in das betreffende Register einzutragen, und für 
jede Parochie eigene Register zu errichten hat. 
4) Wenn in einem Orte nur einzelne Religions-Verwandte sich befinden, welche keinen 
Gottesdienst daselbst haben, oder einer benachbarten Kirche ihrer Confession nicht zu- 
getheilt wären, so sind die Geburten, Ehen und Tedesfälle, die sich bei denselben er- 
eignen, in das Kirchen-Register des Wohnorts aufzunehmen. · 
) Wo die Juden eine Symgoge in einem Ort haben, sind mit Weglassung der hier 
nicht anwendbaren Columnen ähnliche Geburts-Ehe= und Todren-Register von den 
Vorstehern derselben zu führen. « 
Ist keine Synagoge vorhanden, so hat der erste Ortsvorsteher die Obliegenheit dazu. 
II. Da die Famili en-Register den Vortheil einer genauen Ueberstcht aller in den 
Kirchen-Registern enthaltenen Verhälenisse jeder einzelnen Familie gewähren, so verord-
	        
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