Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1807. (2)

Rro. 106. 1807. 
Khmglich= Württembergischh 
Staats-und Regierungs-Blatt. 
Dienstag, 1. Dec. 
  
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Könlgl. Decret. Das Tragen der Cordons betreffend. d. d. a7. Nob. 1807. 
Da Se. Königl. Maj. das durch die allerhöchste Verordnung vom ro. Apr. d. J. 
erlassene Verbor wegen des Tragens der Cordons auf den Hüren dahin ausgedehnt wissen 
wollen, daß Niemand, wer es auch sei, wenn er niche Milicair-Uniform trägt, Cordons 
auf den Hüten haben solle, sie seien von Gold, Silber oder Seide, und hiervon allein 
Fremde insoweit ausgenommen seyn sollen, als sie von, ihren Landesherrn zu Tragung von 
Cordons legitimirt sind; so wird solches hiemit allgemein zur Nachricht und Nachachtung 
bekannt gemacht. Decret. Stuttgart im Königl. Stagtsministerio, den 27. Nov. 1807. 
Ad Mland. S. Reg. Maj. 
Rechts-Erkenntnisse des Kön. Ob. App. Trib. zu Tübingen. 
1. In der hofgerichtlichen, an das Königl. Ober-Tribunal gewiesenen Appellations= 
Sache von Heidenheim, zwischen der Gemeinde Hürben, Klägerin, Appellkantin, und der 
Gemeinde Hermaringen, Beklagten, Appellatin, die Grenzen beider Orts-Markungen betref- 
fend, wird, nach vormals erkanntem und nun vellführtem Brweise, durch Augenschein, die 
den beklagten Theil von der Klage entbindende Urtel voriger Instanz bestätigt, und die Klä- 
gersche Gemeinde in die Appellations-= Prozeß-Kosten. verurtheilt. Den ar. Nov. 1307. 
2. In der hofgerichtlichen, an das Königl. Ober-Tribunal delegirten Appellations-Sa- 
che von Tuttlingen, zwischen dem Hopfenhaͤndler Hellenbach von Langenzenn, Klágern, Ap- 
pellanten, und dem Kronenwirth Huber in Tuttlingen, Beklagten, Appellaten, einen Kauf- 
vertrag betreffend, wird die Appellation wegen Fehlers in den Förmlichkeiten nicht angenom- 
men, und Klger in die Prozeßkosten dieser Instanz verurtheilt. Den a21. Nov. 1807. 
Straf-Erkenntniße des Koͤnigl. Ober- Justiz- Collegi J. Senats. 
Eßlingen, den 7. Nov. Die zu Welzheim pcto infanticidii in Untersuchung gekom- 
mene Catharine Gaͤrtlingin von der Kirchenkienberger Saͤgmuͤhle wurde dieserwegen zu ei— 
ner sechsjährizen Zuchthausstrafe condemnirt. «"« 
Kod. wurde der Wittwer und Taglöhner Jacob Jost, und seine ledige Stieftochter 
Christine Schmiererin von Wierneheim, Maulbronner Oberamts, wegen Ineestes auf ein 
Jahr in das Züchthaus verurtheilt.
	        
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