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zu sich zu berefen. Lezteres findet auch in Nüksicht auf Taufen und ehliche Trauungen
statt; und können diese Actus in Privathäusern vorgenommen werden; wobei alsdann den
Geistlichen zur Pfticht gemacht-wird, hiervon sowohl vor als nach vollzogener Handlung
dem Parochus des Orts eine amtliche Anzeige zu machen, welcher den Vorgang ordnungs-
mäßig in das Kirchenbuch einzutragen hat. In Absicht auf Beerdigungen soll unter allen
Einwohnern eines Orts, zu welcher christlichen Confession sie auch gehören, eine ganz gleiche
Behandlung statt haben, so, daß also ein Geistlicher von der Confession des Verstorbenen
auf Verlangen dem Leichenzuge beiwohnen, und eine Rede am Grabe halten darf. Uebri-
gens werden die der Orts-Religion nicht zugethanen Einwohner, so lange sie keine besondere
Kirche bilden, in allem, was ihre Religions= und Gewissensf.eiheit nicht beschränkt, zur
Ortspfarrei gerechnet, und haben daher in allen vorkommenden Fällen die gesezlichen Stol-
gebühren dahin zu entrichten.
1V. Bei Besezung aller Aemter und Stellen wird in Zukunft auf den Unterschied
der christlichen Glaubens-Confessionen keine Rüksicht genommen, und unter den Fähigen dem
Würdigsten, er gehöre zu der katholischen oder zu einer der protestantischen Kirchen, der
Verzug gegeben werden.
V. Die Verschiedenheit des christlichen Glaubensbekenntnisses schließt in Zukunft die
Königl. Unterthauen von der Aufnahme in das Bürzerrecht eines Orts nicht mehr aus,
sondern jeder Unterthan, der einer der drei christlichen Glaubens-Confessionen zugethan ist,
kann, wenn er die übrigen gesezlichen Vorschriften in sich vereiniget, die Aufnahme als
Bürger eines Orts, und den vollen Genuß der davon abhängenden bürgerlichen Rechte
erwarten.
.VII. Um eine Ehe mit einer Person, die einer andern christlichen Confession zugerhan
ist, einzugehen, bedarf es, wenn soust alle gesezlichen Erfordernisse vorhanden sind, keiner
Dicnensation, und bei vorwaltenden Ehehindernissen verificirt die Obrigbeit des Bris, wo-
die Ehe geschlossen wird, die beiderseitigen Dispensationen. Die Kinder aus diesen Chen
werden in der Regel bis zu den Unterscheidungsjahren in der Religion des Vaters erzogen.
Es ist jedoch den Eheleuten erlaubt, durch Verträge, eine nach dem Geschlecht der Kinder
getheilte Erziehung, oder jede andere Bestimmung dißfalls festzusezen; unr müssen, wenn
der Vater der evangelischen Religion zugithan ist, die Söhne nothwendig auch in dieser
Religion erzogen werden; sen: Verträge si#d aber nur dann gältig, wenn sie vor der Oorig-
keit des Gatten abgeschlossen worden. Nach erreichten Unterscheidungsjahren stehe es den
aus solchen Ehen erzeugten Kindern frei, sich nach eigener Wühl zu einer oder der andern
che#eruchen Kirche zu bekennen; jedoch sollen die in Königl. Civildiensten stehenden Yerso-
nen beine Religionsveränderung vornehmen, ohne solche durch den Departements-Chef, zu
dem sie gehören, Uns angezeigt zu haben. . .
Vil.DiezurGültigkeitjederEhcerforsderslicheEinsegmmqgesschichtbeiEl)enver-«"
skkicdenerConfessions-VerwandtenVondet11PfarrerdesBräutigams.Wünschtderandere
SEhetheil zu seiner Gewissensberuhigung auch noch von dem Geistlichen seiner Confession ein-
gesegnet zu werden, so hat dieses keinen Anstand.
Alle diese Verfügungen wollen Wir hiewit in der Allgemeinheit festgesezt haben, daß
sie für alle Theile Unseres Königreichs, welche kirchliche Verfassung oder Ordnung bisher