Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1807. (2)

Nro. 14. 1807. 
Koͤniglich-Wuͤrttembergisches 
Stagts-und Regierungs-Blatt. 
Samstag, 4. April. 
  
  
  
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General-Rescript. — Vorschrift für die über Exemtions-Gesuche von der Kantonspflichtigkeit zu erstat- 
tenden Berichtgund die Form der denselben beizulegenden Zeugnisse der Ortsvorsteher. 
d. d. 28. Maͤrz 1807. 
Friderich, von Gottes Gnaden, König von Wuͤrttemberg ꝛc. ꝛc. 
Bei den Conscriptions-Exemtions-Gesuchen der fuͤr sich oder ihre Söhne und Pupil- 
len supplicirenden Unterthanen haben Wir so häufig bemerkt, daß Unsere Beamte nicht nur 
in den hiezu erstatteten Beiberichten nicht alles dasjenige pünctlich beobachteten, was ihnen 
nach dem Inhalt Unserer Conseriptions-Ordnung zu erfüllen obgelegen hätte, sondern daß 
auch die denselben beigelegten Attestate nicht in der gehörigen Form ausgestellt waren, wo- 
durch bei Supplirung der nothwendigen Requisiten eine für die auf Eremtion gesezlich An- 
spruch habenden Unterthanen, höchstnachtheilige Verzögerung des Geschäftsganges entstehen 
mupßte. 
ß Um diesem für die Zukunft zu begegnen, ertheilen wir Unsern sämtlichen Ober= Stabs- 
und Patrimonialbeamten hierdurch die Weisung, in ihren Berichten zu dergleichen Bitten 
nach Anleitung des §. 21. der Conseriptions Ordnung alle individuellen Umstände des die 
Befreiung nachsuchenden Mannes mir gründlicher Genauigkeit auszuführen, daher ein Ertract 
der bei der Conscribirung aufgenommenen Liste jedesmal dem Berichte beizulegen ist. Und 
da nach der Vorschrift desselben Paragraphen diese Fälle von den Kreishauptleuten Unserer 
Königl. Oberlandes-Regierung vorzulegen sind, so weisen Wir dieselben hierdurch an, dafür 
Sorge zu tragen, daß von den Beamten erschöpfende Berichte erstattet, und die in dem Erx- 
trakt der Conseriptions-oder Exemtions— Liste enthaltenen Angaben mit den erforderlichen Do- 
kumenten belegt werden; im Fall sie aber hiebei einen Mangel wahrnehmen wuͤrden, densel— 
ben noch ergänzen zu lassen, ehe sie die Biteschrift Unserer Kön. Oberlandes-Regierung vor- 
legen, wobei sie sich nur dann mit ihrem vidir zu begnügen haben, wann obiger Vorschrift 
ehèrig nachgekommen ist, und sie die Sache durch keine weitere Bemerkungen bestimmter an- 
zugeben oder zu berichtigen wissen. 
Im Fall ssch bei solchen Eremtions-Gesuchen auf den §. 17. der Conseriptions-Ordnung 
berufen, und die unentbehrliche Unterstüzung eines einzigen Sohnes, bei dem die übrigen 
Requisiten vorhanden sind, gllegirt wörde, wohei dags pflichtmäsige Ermessen des Kreishaupt-
	        
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