Nro. 114. 1807.
Könislich Württembergisches
Staats-und Regierngs-Blakt.
Samstag, 10. Dec
.....
1 2 — *'
General= Rescript; die Anordnung einer veuen General-Salz= Administration betreff.
d. d. 14. Dec. 1807.
Se. Königl. Majest. haben angemessen gefunden, für das Salz= Bedürfniß des
Königreichs durch eine Allerhöchstdenselben unmittelbar untergeordnete General: Salz Admi-
nistration sorgen, und durch dieselbe die Sinleitungen treffen zu lassen, daß im ganzen Um-
sang des Königreichs das Salz zu Vier Kreuzer vom Pfund, wenn ausserordentliche, vor-
her öffentlich bekannt zu machende Fälle nicht augenscheinlich eine Erhöhung herbeiführen,
in lezter Hand gekauft werden könne. —
Der Anfang dieser Selbst-Administration wird auf den 1. Febr. 1808. gemacht, bis
dahin die erforderlichen Factorien errichtet, und die Salz Verschleißer aller Orten aufge-
stellt werden. ** —
Es wird dieses auf allerhoͤchsten Koͤnigl. Befehl andurch allgemein bekanne gemacht,
und saͤmtlichen Ober- und Stabs-Aemtern auch Patrimonial-Beamten aufgegeben, die An—
ordnungen der Koͤnigl. General-Salz-Administration in allen einschlagenden Gegenständen
genau zu befolgen, und sich in Selz-Angelegenheiten einzig an dieselbe zu wenden.
Da es übrigens mit dieser allerhöchsten Anordnung unvereinberlich ist, daß noch Com-
mugen oder Pricaten einen Salzhandel treiben, und vom 1. Febr. ugog. an jede Salz=
Einbeingung bei Consiscations-Strafe verboten bleibt, so werden die Salz= Handels- Berech-
tigungen, welche bisher einige Städte und Aemter ausgeübt haben, von selbst unwirksam,
und haben anmit auch die Verpachtungen eines solchen Salzhandels und Reluitions= Ac-
cords, wo dieselben etwa bestehen, bis dahin aufzuhören.
Wonach allem die Kön. Beamten ihres Orts sich zu achten, und das Nöthige ein-
zuleiten haben. Stuttgart, den 14. Dec. 1807.
Decret des Kdnial Katholischen geistl. Raths an sämtliche katholische P’a#rer und
Local-Kapläne, das Konigl. Staats und Negie ungs-Blatt ketche Etholische 7 187.
Da die Anzeigen eingekommen sind, daß mehrere katholische Pfarrer und Kurat oder
Local: Kapläne das Staats= und Regierungs-Blatt nicht ordnungsgemäß empfangen; so er-
halten dieselbe den Auftrag, auf den Fall, wenn dieses nicht richtig bei ihnen eingehen