Nro. 115. 1307.
Königlich: Würktembergisches
Staats= und Regierüngs--Blakt.
Dienstag, 33. Dec.
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Könisl. Befehl, das Staats= und Regierungs-Blatt betr. d. d. 17. Dec. 1807.
Se. Königl. Maj. haben durch ein allerhöchstes Decret vom heutigen Tag zu be-
stimmen geruhr, daß mit dem bevorstehenden Jahrgang 1808. statt drei Blätter, wöchent-
lich nur Eine Rummer des Regierungs-Blatts ausgegeben, und in demselben alle ergehenden
Verordnungen, welche zur Aufnahme geeignet sind, unabgebrochen eingerükr, solche Befehle
aber, deren Bekanntmachung nicht bis zur Ausgabe der nächsten Rummer anstehen kann,
in einem Ertra-Blatt geliefert werden sellen.
Decret der Königl. Ober Finanz. Kammer, Landw. Depart. das wiederholte Verbot
der Einfuhr, des Kaufs und Verkaufs ungestempelter Kalender betr. d. d. 16 Dec. 1897.
Es ist die Anzeige geschehen, daß in den 6 Kreisen des Königreichs, Nottenburg,
Nottweik, Urach, Kalw, besonders aber Ehingen und Aktdorf, welche den Königl. Admo-
diateurs des Kalender-Privilegiums, arl Friederich Lorenz und Justus Jacob Fleischhauer
zu Reatlingen auf die 4 Jahre ree##18z. ausschließlich angewiesen worden, hier und
da ausländische, namentlich Kempter= und Konstanzer Kalender verkauft werden. Da nu#
dieses in dem Staats= und Regierungs-Blatt vom 25. Aug. Nro. J0. den gedachten Ad-
modiateurs ertheilten Privilegium und dem dießfalls erlassenen öffentlichen Verbet vom 1/3.
ejusd, zuwiderlauft; so wird den Ober-Staabs= und Patrimonial-Beamten gedachter 6 Kreise
nachdrüklich aufgegeben, in jedem Ort ihrer untergebenen Amtsbezirke sogleich wiederholt ein-
zuschärfen, und selbst zu wachen, daß über dem Verbot, fremde Kalender ungestempelt ein-
zufuͤhren, zu verkaufen, und zu kaufen, strenge gehalten, die Uebertreter aber mit der in
gedachtem Verbot bemerkten Strafe belege werden. Deer. Sturtgare , in Königl. Ober-Fi-
nanz-Kammer, Landwirthsch. Depart. Den 16. Dec. 18e7. « «
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zwischen Adam Caspar Fischer allda und Christoph Fauler, Gemeinds-Bürgermeiste daselbst
betr., wurde per Reser, erkannr, daß von dem Erkenn#niß vom 27. Febr. 7807., als einer
bloßen. magistrarischen Polizei-Verfügung, keine Appellation Statt sinde; hingegen dem Fi-
scher frei stehe, sich gegen solche bei der Kônigl. Ober-Regierung, als der Ober-Polzzei-Be-