Rro. 116. 1807.
Königlich= Württembergisches
Staats= und Regierungs-Blakt.
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Donnerstag, 234. Dec.
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Ministerium des Innerm Die Beobachtung der Stempel-Ordnung betr.
Es. wird die genaueste Beobachtung der Königl. Verordmung wegen des Stempel-
Papiers, dessen sich alle Königl. Unterthanen, ste seyen, welchen Srandes sie wollen, in
allen Fällen, wo sie in ihren Angelegenheiten bei Sr. Königl. Majest., oder den Kön.
Collegien und Behörden Gesuche einreichen, zu bedienen haben, wiederholter eingeschärf:,
indem im Unterlassungsfall ohne Ansehen der Person die in der Stempel-Ordnung ange-
drohte Strafe wird angesezt werden. Stuttgart, den 17. Dec. 1807.
Decret der Königl. Ober FinanzKammer, andw. Depart. die Verdusserung
eingelner Theile eines geschlossenen Guts betr. d. d. 10. Dec. 1807.
Zufolge eines unterm 21. vor. Mon. von Königl. Finanz-Ministerium erlassenen De-
erets sollen künftig keine Veräusserungen einzelner Theile aus geschlossenen Gütern, wovon
in Beränderungsfällen Bestandgeld, Handlohn, Ehrschaz, Mortuarium 2c. zu beziehen ist, we-
der in Erblehen= nech in fallbarer Eigenschaft, mehr gestarter, sondern auf dem Grundsaz
Unabänderlich beharrt werden, daß die Unterthanen dergleichen Göter entweder ferner unzer-
trennt behalten, oder die Verwandlung im Ganzen in folche Erblehen, welche auf alle Er-
ben übergehen, und unter Beobachtung der gesezlichen Vorschristen sowohl ganz, als stäk;
weise, verkauft, vertauscht oder verpfändet werden können, übrigens aber in Dominio di-
recto des Lehensherrn bleiben, nachsuchen sollen.
Säwtliche Königl. Cameral= Beamte haben sich alse nach dieser Vorschrift zu richten-
die Umerthanen in vorkommenden Fällen davon zu belehren, übrigens aber bei Gesuchen.
um Verwandlung der Lehens-Qualität, in Hinsicht der Entschädigung für das Heinfall=
recht und die Landemial-Gebühren, durch angemessene Abkaufs Summen oder jährliche Erb-
Canones, welch leztere in der Regel auf Natural-Abgaben mit bestimmter Reluitton in lau-
Fenden Marktpreisen zur Verfallzeit, zu reduziren sind, sich nach dem unterm loten Angust
dieses Jahrs erlassenen und Seite 355 dieses Blatts bekanne gemachten Dekret zu beueh-
men. Decretum Sturtgart in Känigl. Ober= Fin Kammer, Laudwirthschafel. Departemcur,
den 16. Dec. 1807. ·-