Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1807. (2)

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Koͤn. Souveraenetaͤts-Beamte bei denen ihnen zugetheilten Patrimouial— Beamten alles Eru— 
stes darauf zu dringen, daß diese Einsendungen nicht laͤnger zuruͤkbleiven. 
Nebendem ist es schon öfters vorgekommen, datz Cameral= Verwalter von der Koͤnigl. 
Maas-Regulirungs-Commission Reductions= Tabellen begehrt haben, die emiweder an die 
Beamte schon längst, mie dem Auftrag abgegangen waren, sie namentlich auch den Tame- 
ral-Verwaltungen mitzuthetlen, oder welche bis sezt noch nicht haben verferriget werden kön- 
nen, weil der Mangel der erwarteten Berichte solches unmöglich machte. Es haben daher 
die Cameral Verwalter über solche Gegenstände immer zuerst mit den betressenden Geämiu-= 
gen zu communiciren; damit nicht die zu Beschleunigung des Geschäfts zu verwendende Zeit 
der Beantwortung erwähmer Enfragen auf #pfere werden dürfe. 
Rechts- Erkenntnisse des Kön. Ob. App. Trib. zu Tübingen. 
1) In der hofgerichtlichen, an das Königl. Ober-Teibunal gewiesenen Axpellations-Sa- 
che von Puerhard, zwischen dem Handelsmann Reihlen in tuttgart, Klägern, Nien und 
der Konditer Speer'schen Ehefrau, Beklagrer, Atin, eine Schuldsorderuug detrestend, wird 
die Urtel voriger Instanz, unter Vergleichung der Prozeßkosten in dieser, bestätigt. Den 
22. Dec. 1807. Z « 
2) In der hofgerichtlichen Appellations-Sache von eben daher, zwischen dem Handels— 
mann Huber, Klaͤgern, Nten, und derselben Konditor Speerin, Bekl. Atin, in Betreff ei— 
ner Schuldforderung, wird die Urtel voriger Instanz, ebenfalls unter Vergleichung der Ap- 
pellations-Prozeßkosten bestaͤtigt. Den 22. Dec. 1807. « 
Erkenntniß des Koͤnigl. Obert Justiz-Collegii II. Senats in einer Appellatsons-Sache. 
Stuctgart, to. Nov. In der Appellations-Sache von Urach zwischen Conrad Bek 
zu Dettingen, Kl. Appellanten und der Commun Dettingen, Bekl Appellatin, die Entschä- 
digung wegen des Verlusts zweier Pferde betreff. wurde unter Abschlagung des Appellantischen 
Gesuchs um Zulassung zum Beweis das Urtheil voriger Instanz bestätigt, auch der Appel- 
lant in die Appellations-Prozeßkosten verurtheilt. · " « 
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Da Se. Koͤnigl. Majestaͤt bei der am 21 und 22. dieses Monats gehaltenen Be—- 
sichtigung des aus dem Felde zuruͤkgekehrten Armeekorps bei Ellwangen, mit der Haltung 
dieser Truppen eben so zufrieden zu seyn, Ursache hatten, als wie mit dem Benehmen des- 
selben im Felde, so haben Se. Königl. Masj. nachstehende Beförderungen, Bestimmun- 
gen und Austheilung von Ehrenzeichen bei dem Königl. Armeekorps vorzunehmen geruht. 
Allerhöchstdieselben haben nemlich ernannt:t 
Deun General-Lieurenant Kron-Prinzen Friderich zum Feldzeugmeister, 
den Generalmasor v. Reubronn zum General-Sjeutenant; 
die Obristen v. Koseritz, v. Forstner, v. Scharffenstein, v. Berndes, v. 
Scheeler, zu Generalmajers; 1 
den Obristen v. Groos zum Commandeur des Regiments v. Lilienberg, 
die Majors v. Rettelhorst und v. Dernbach zu Obrist= Lieutenants, erstern zum
	        
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