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C. 3. ein Postillon bei Fährung der Ordinati-Posten, der Couriete und Estaferten oder
der Ertra-Posten eewas unterwegs begehen, das zwar strafbar, aber nicht peinlich ist, so soll er
deßwegen in der Route, auf freier Straße so wenig als in den Dörfern, zum Aufenthalt der
Pest-Couriere oder Passagiers arretirt, sondern derselbe von der nächstfolgenden Station an die
Behörde, für welche sich nach den obigen Bestimmungen und nach der Natur des begangenen
Vergehens die Untersuchung eignet, abgeliefert, und von dieser nach Besinden gegen ihn verfahs.
ren werden. Wofern aber
G. 74. ein zeder der andere Post-Bediente etwas Peinliches und solch ein schweres Delik-
tum begangen hätte, daß Periculum fuga vorhanden, und nothwendig sofort zur Captur zu
schreiten wäre, so haben Unsere Ober-und Stabs-Beamte, auch Schultheissen, bei Verhängung
dieser erforderlich gewordenen Maasregel ohnverweilt die Anstalt zu treffen, daß die ordinari
Posten und Brief-Felleisen, Estafetten, Couriers und Passagiers, statt des zur Haft gebrachten
Pestillens, durch andere des Fahrens und Reitens erfahrene Knechte ohne Zeitverlust zur näch-
sten Station befördert werden. Wobei es sich
O. „. von selbst versteht, daß das betreffende Postamt, so wie das, die Captur verhän-
gende Ober= oder Stabsamt von dergleichen Vorfällen an Unsere Ober-Post-Direction schleuni-
gen Bericht erstatte. Würde hingegen
G. L5. Jemank gegen ein Postamt entweder überhaupt über nachlässige oder gar pflichtwi-
drige Verwaltung des Post-Dienstes Klage zu führen, oder über einzelne Vorgänge und Hand-
lungen, z. B. über Erbrechung, Verspätung, Umleicung, unrichtige Spedition der Briefe,
Pakete und Waaren, über Verlust und Beschädigung derselben, über allzuhoch angesezte Taxen,
über ein unhöfliches und grobes Betragen, und dergleichen sich zu beschweren haben; so hat
derselbe seine Klagen bei Unserer Königl. Ober-Post-Direktion anzubringen, und soll diese, nach
vorgenommener oder angeordneter Untersuchung, nicht nur nach Beschaffenheir der Sache den
Post-Beamten zur Strafe ziehen, sondern auch, in sofern es ohne gerichtliche Erörterung ge-
schehen kann, dem Klagenden zu seiner Entschädigung und Privat-Genugthuung auf dem kür-
zesten Weg verhelfen, dagegen aber
S. 17. soll Unsere Ober= Pott-Direction in dem Fall, wenn sich aus der Untersuchung ergibt, daß
die Sache altior is indaginis sei, und eine gerichtliche Verhandlung erfordere, die Sache zum Wege Rech-
tens in der festgesezten Instanzen-Ordnung verweisen; auch soll, . .
S.18.wenneineroderdcrandereTbeilsichbeidenvonUnsererOber-Post-Dikectio«nuberPrivat-
GenugthuungskundEntschädigungs-GesucheertheiltenanulichenAussprüchennichtveruhtgekxwollthes
demselbenfreistehen,sichaufdenWechchtenHunddasBeneöciuminüantiarumzubezlehen,und
seine Klage gerichtlich anzubringen; so wie dann endlich »
d. 19. ein jeder, der sich durch Verfuͤgungen Unserer Ober-Post-Direction beschwert erachtet, ohne
destwegen Klage erheben zu wollen, befugt seyn soll, sich mit dieser seiner Beschwerde an Unser Königl.
Kabinets-Minssterium zu wenden, welches Uns den Fall allezeit zur Entscheidung vorlegen wird.
Hieran geschiehet Unser Königlicher Wille, und Wir verbleiben uch in Gnaden gewogen. Stutt-
gart, den 10. Dec. 1806. Friderich.
Da von mehreren Stellen des Königreichs von Zeit zu Zeit verschiedenes zum Einrüken in das
Regierungs· Blatt eingeschikt wird, das nicht dafuͤr geeignet ist; so sieht man sich von Seiten der Redak-
tion veranlaßt, die Bestimmungen, die in dem Kön. Gen. Rescript (Nr. I. des Reg. Blatts) enthalten
find, und welchen zuzelge nur Dinge, die das Unteresse publicum, nicht aber solche, die blos das In-
Lweresse prlvatum betreffen, ausgenommen werden könnne, hiemit in Erinneruns zu bringen.