Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1807. (2)

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Kriegs-Ministerium. — Bestimmung des Ober-Kriegs-Gerichts nach allerhöchster Orbre 
-· vom 5. Apr. 1807. - - 
DaszuBehufderJustiz-"Æmin«istrat«ionvon-Sr.Kd·ni-gl.Maj.-fürCiviUSachm 
bei der Kön. Armee allergnädigst consticuirte Ober-Kriegs-Gericht, formirt die Appellations- 
Instanz von den Regiments-Gerichten in Civil-Sachen, wo diejenige Appellations-Summe 
statt findet, welche nach dem Organisations-Manifest vom 18. Merz 1306. zu Begründung der 
Appellation von Civil= Gerichten an den zweiten Senat des Kön. Ober-Justiz-Collegi## vorge- 
schrieben ist. Außer diesem bildet das Ober-Kriegs-Geriche die Iustiz-Instanz in Civil-Sachen 
für alle übrige Militair-Personen, welche das privilegium kori militeris haben, aber unter kei- 
ner besondern Militair-Jurisdiction oder keinem Regiments-Gericht stehen. 
Eine Reviston oder weitere Appellation von dem Ober-Kriegs-Gericht hat nicht Statt. 
General-Verordnung der Kön. Bergwerks-Salin= und Münz-Direction, die Einfuhr u. Stempelung 
ausländischer Pfannen, Sensen, Sicheln und Strehmesser betr. d. d. 0. Apr. 1807. 
Friderich, von Gottes Gnaden, König von Württemberg 2c. 2c. 2c. 
Durch die unterm r3. und 29. Jun. 1806. erlassenen General-Rescripte haben Wir 
verordnet, daß die Einfuhr alles ausländischen verarbeiteren Stahls und Eisens, und insbe- 
sondere der Sensen und Sicheln, mit einem Impost von 8 fl. p. Ctr. belegt, die Sensen und 
Sicheln aber über dies noch mit dem Stempel Unserer Kön. Fabrik zu St. Christophsthal 
gegen Entrichtung einer Stempel-Tare von 4 kr. für jede Sense, und # kr. für jede Sichel 
bezeichnet werden sollen. · * —. · 
DaWiriumVernehmen,«daßdieseUnsere Verordnung nicht gehoͤrig beobachtet werde, 
so wollen Wir solche andurch, und zwar mit der Ausdehnung auf die Strohmesser u. Stroh- 
Blätter, woven Wir die Stempel-Taxe auf 6 kr. vom Stük bestimmen, und auf die eisernen 
Hfannen, mit einer Tare von 4 kr. auf die ordindren, und von 3 kr. auf die Schmalzpfan- 
nen, erneuert, und Unsern Beamten ernstlich aufgegeben haben, ihre genaue Aufmerksamkeie 
darauf zu richten, daß nicht nur der festgesezte Impost unnachläsig eingezogen, sondern auch 
die Sensen und Sicheln, welche die Kaufleute, Eisenkrämer und andere Personen in das Land 
bringen, entweder an Unsere Hütten-Verwaltung zu St. Christophsthal, oder auf die hiesige 
Münzstade zur Stempelung eingeliefert, alle diejenige Stüke aber, welche sich bei einem Eisen- 
händler oder sonsten ungestempelt vorfinden, und zu deren Auskundschaftung vornemlich die 
Zoll-Visitatoren zu gebrauchen sind, mit der Confiscation belegt werden. Daran 2c. 
Kön. Polizei-Direction. — Verbot des Hin= und Herwandels auf den zu den neuen Königl. 
« Wiesen-bestimmtenWiesenundGütersiükemd.d.II.Aprll. 
Stuttgart. Da auf den zu den neuen Koͤn. Anlagen bestimmten Wiesen und Guͤter- 
stäken durch den starken Hin-und Herwandel so vieler Menschen zu Pferd und zu Fuß, die mit 
ausgestekten Stäben bezeichneten Punkte verrükt, öfters die Stäbe ganz herausgerißen werden, 
und verlohren gehen, wodurch die Arbeit sehr erschwert wird, se wird hiemit dem Publikum 
bekannt gemacht, daß der Wandel auf diesen Wiesen und Güterstüken für Reutende und 
Fußgehende bei Strafe von 1 Gulden verboten ist, und diese Strafe von jedem, der nicht 
Berufswegen auf diese Pläze gehen muß, ohne Ansehen der Person eingezogen werden wird. 
Den 11. April 1807. Königl. Polizei-Dircetion.
	        
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