Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1807. (2)

Nro. 17. 1807. 
Koͤniglich-Wuͤrttembergisches 
Staats-und Regierungs-Blatt. 
Oonnerstgg, 16. April. 
  
  
  
  
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oͤn. Verordnung, das Trauergelaͤute bei dem Absterben der der Kön. Souverainekät unterworfe- 
Kön. Veror nung Färsten, Grafen und Rittergutsbesizer betr. d. d. 12. Apr. 1807. 
Durch ein allerhöchstes Deeret vom ra. Apr. haben Se. Kön. Majest. allergnädigst 
verordnet, daß bei dem Absterben der der Kön. Souverainetät unterworfenen Fürsten und 
Grasen, welche ehmals Reichsstände waren, so wie bei dem Absterben der Rittergutsbeßzer, 
das Trauergeläute dermassen statt haben möge, daß selches 
1; fuͤr die Fürsten und deren Gattinnen drei Wochen, · 
2)fürdieGrafenundihreGattinnenvierzehn-Tage,nnd 
3) für die Rittergutsbesizer und deren Gattinnen acht Tage, 
für andere Familien-Glieder aber nicht länger als die Hälfte der - für das Familien-Haupt 
bestimmten Zeit fortgesezt, und daß für die Ritterguts-Besizer und deren Familie des Tags 
nur einmal geläutet werde. -« 
Kön. Ober-Steuer-Direction. An die Kön. Crais= Steuerräthe sowohl, als an diejenige Beamte, 
welchen die Vesorgunß f, Verrechnung und Einlieferung der Steuer-Gelder aus den neuesten 
Königl. Landen übertragen ist. Vom 13. Apr. 1807. 
Da die Kön. General: Steuer-Casse diejenigen Steuer-Gelder, welche sie in dem Rech- 
nungslauf von Georgii 180 . den ergangenen allerhöchsten Verordnungen gemäs aus den 
neuesten Kön. Staaten zu beziehen harte, wegen der noch nicht vollzogenen Organisation auch- 
nicht auf die in den alten Landen schon bestehende legale Weise zu verrechnen in Stand ge- 
sezt, es aber gleichwohl nothwendig ist, daß einestheils zur Sicherheit der General= und 
anderntheils zu Controlirung der Particular-Steuer-Kassen eine zwekmäsige und urkundliche- 
Verrechnung dieser Steuer-Gelder State finde; so wird hiemit denjenigen Königl. Beamten, 
welchen die Besorgung, Verrechnung und Einlieferung von Steuer-Geldern ans den neue- 
sten Königl. Staaten zur Königl. General-Steuer-Casse übertragen war, der Befehl er- 
theilt, über die in dem Rechnungs= Lauf von Georgii 1809. zur Königl. General= Steuer- 
Casse zu prästiren gehabte und bis zum lezten April wirklich prdstirte Steuer-Lieferungen ein 
gedoppeltes Verzeichniß, welches von dem Steuer-Einbringer unterschrieben und von dem 
betreffenden Steuerrath revidirt und vidimirt seyn muß, in folgender Formlängstens bis 15. 
Mai zur General= Steuer-Casse mit Beilegung der Interims-Quittungen einzusenden, ws-
	        
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