Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1807. (2)

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Gelder und Pakete durch Boten statt finde, diejenigen Personen aber, welche uͤberwiesener— 
maßen sich damit abgeben, oder welche auf solche unerlaubte Art Briefe rc. bestellen lassen, 
sofort zur Verantwortung gezogen, und unnachsschtlich mit einer Strafe des loofachen Werths, 
des auf diese Art unterschlagenen Post# Portos, von welchem ½tel dem Denuncianten zu ge- 
ben, ztel aber an die General-Post= Kasse abzuliefern sind, belegt werden sollen. " 
Indem nun die Königliche Post-Direktion das Amt von diesem allerhoͤchsten 
Koͤniglichen Befehl in Kenntniß setzt, und sich zu demselben versieht, daß es ungesaͤumt die noͤ— 
thigen Vorkehrungen zur Vollstreckung dieses allerhoͤchsten Befehls treffen werde; so laͤßt sie 
demselben zugleich in der Anlage ein Verzeichniß derjenigen Boten zugehen, welche sofort ces—- 
siren muͤssen, und wird seiner Zeit ein weiteres Verzeichniß der in Termino Georgii aufzuhe- 
benden Boten nachfolgen lassen. 
Uebrigens bemerkt man noch, daß diese Anordnung und Verfuͤgung durchaus keinen Bezug 
auf das sogenannte schwere Güter-Fuhrwesen habe, sondern dieses, in so weit, als dadurch 
keine Briefe, Gelder und Pakete, die nur durch die Post verführt werden sollen, wirklich 
trausportirt werden, so wie bisher bestehen könne, worüber, so wie überhaupt wegen der zu 
treffenden neuen Einrichtung des Botenwesens dem Amt auch von den übrigen 
vorgesehten Behörden die weitern Befehle zugegangen seyn werden. 
Sign. Stuttigart, den 28. Januar 1807. 
Königl. Ober-Post= Direktion. 
Verordnung des Kön. Ober-Fin. Depart., die-Geld-Lieferung zu den Cassen betr. 
Da die Geld-Lieferungen zu den Königlichen Haupt-Cassen meistens nicht mit der nöthi- 
gen Sorgfalt und Richtigkeit geschehen, und die deßwegen vormals ertheilten Verordnungen 
nicht mehr beobachtet worden sind; So wird hiemit, zu Verhütung aller nachtheiligen Fol- 
gen und Sereitigkeiten, sämtlichen verrechnenden Königlichen Stellen folgendes zur genauen 
Beobachtung anbefohlen, nemlich: 
I) Bei jeder Geld-Lieferung zu den Haupt-Cassen ist ein Sorten-Zettel, und weil bei 
diesen viele Lieferungen an einem Tage vorkommen, zugleich eine projekkirte Quittung, in 
welcher die Summe mit Zahlen ad marginem beizusezen = zu deren Eintrag mit Wortcu 
aber für den Cassier Plaz zu lassen ist, beizulegen. 
2) In dem Sorten-Zettel müssen alle Pacquets oder Guken, mit ihrem Innhale nach 
den Sorten und deren Cours, und mit dem Geld-Betrag angezeigt seyn- 
3) Wenn auch mehrere Guken in ein großes Pacquet zusammen gepakt werden, so find 
dennoch alle in demselben besindliche Guken im Sorten= Zettel einzutragen- 
4) Auf jeder Guke ist der Rame der liefernden Stelle, und der Innhalt nach dem Be- 
trag, und den Sorten, und deren Cours anzuzeigen. 
5) Guken, welche nur mit dem Namen eines Privati bezeichnet sind, werden bei den 
Haupt-Cassen nicht angenommen, sondern es sind solche von den liefernden Beamten nachzu- 
zählen, und wie fub Nro. 4. zu beschreiben. 
6.) Jede Guke, sie werde einzeln, oder mit mehreren in einem großen Pacquet gelieferk, 
muß mir solcher Sorgfalt unten und oben mit dem Amts-Sigill wohl pettschirt seyn, daß 
man bei einem vorkommenden Fehler das Pettschaft recognoseiren kann.
	        
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