Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1807. (2)

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Güter verboten ist, wegen dazu kommenden Mein= Eids gleich in vorbemeldtem ersteren 
Falle, mit der dussersten Todesstrafe angesehen werden solle. Nicht weniger sind 
3) diejenige, welche keinen besondern Eid und Pflicht auf sich haben, wenn der von ihnen 
begangene Diebstal über fünf Dukaten ausmachte, es seien Manns oder Weibs-Perse- 
nen, gleichfalls mit dem Tode zu bestrafen. Dahingegen 
4) der Diebstal nur bis auf fünf Dukaten oder auch etwas darunter sich beliefe, ein solcher 
Dieb nach vorgängiger peinlichen Anklage mit der Fustigation und ewigen Landes-Ver- 
weisung, oder da 
5) es nur ein geringer in etlichen wenigen Gulden bestehender Diebstal wäre, der Thäter 
nach Befinden entweder mit einer Schellenwerks= Strafe von etlichen Jahren, oder dem 
Zuchthause, oder auch der Relegation und Confination angesehen werden soll. Inglei; 
chem gedenkt man 
6) diejenige, die einem solchen Diebe zu dem Diebstal Rath und Hülfe geleister, oder auch 
wissentlich davon genossen haben, nach Gefährlichkeit der Umstände mit gleichmäsiger oder 
sonst eremplarischer Strafe, künftig anzusehen. 
X. Damitt aber insbesondere allem Enrweuden bei Hof, an Silber, Porcellain, Weis- 
zeug und dergleichen bestmöglichst vorgebegen werde, so haben die zur Hofolizei besonders 
ausgestellten Portiers an ihren Stellen und die Hef= Fouriers bei den Tafeln auf das Sil- 
ber, Porcellain und Weiszeug die genaueste Aufsicht zu eragen, und hauptsächlich dafür zu 
sorgen, daß an den Silber-Servir= u. Spül-Tischen sich nicht andere Personen, als welche da- 
hin gehören, aufhalten, oder bei dem Abtragen von den Tafeln, sich fremde Leute zudringen; 
Zu gleichem Endzwek wird der ganzen niedern Hof-Dienerschaft verboten, etwas an 
Silber, Porcellain oder Weißzeng, es geschehe unter welchem Vorwand es wolle, auf Zim- 
mer oder ausser dem Königl. Schloß, oder wo sonsten die Tafeln gehalten werden, zu tra- 
gen; und wann ja dergleichen besonders befohlen werden sollte, so hat derjenige, dem der 
Auftrag geschehen, dem Silber-Kämmerling davon die unverweilte Anzeige zu machen: Und 
damit, wann von Silber oder dergleichen etwas entwendet worden, folches nicht lange ver- 
borgen bleiben könne, und den Thäter ausfindig zu machen, oder die entwendete Sache wie- 
der zu bekommen, allzuschwer fallen dörfte; so sollen die Silber-Kämmerling alle Abend 
das gebrauchte Silber, Porcellain, und empfangene Weißzeug nachzählen, und wann etwas 
fehlen sollte, es sogleich oder längstens den folgenden Tag den Vorgesezten anzeigen: widri- 
genfalls bei längerem Anstand sich gewärtigen, daß der Ersaz des mangelnden alleinig auf 
diese Office# fallen wird Wie dann überhaupt, wann von allen Officianten und der Diener= 
schaft die nöthige Aufsicht und Pünktlichkeit beobachtet wird, nicht so leicht etwas an Sil- 
ber, Porcellain= oder Tafelzeug, enrwendet werden kann; und dahero Wir auch in Ansehung 
des Ersazes, wann nicht ihre Unschuld dargethan wird, Uns an dieselbe zu halten wissen 
werden. (Der Beschluß folgt.) " 
  
Ludwigsburg. Alle Lieferanten und Handwerksleute, welche mit unterzeichneter Behbrde in 
Rechnung stehen, werden hiemit aufgefordert, ihré Forderungs-Zettel mit dem Tag Georgi zu schlies- 
sen, und noch in diesem Monat bei hiesiger Bau= und Garten-Casse um so zuverläsiger einzureichen, als 
solche nachher, wenn die disseitige Haupt-Rechnung geschlossen ist, nicht mehr angenommen werden kön- 
nen. Den 14. April 180F. Kön. Bau-und Garten-Commission.
	        
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