Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1807. (2)

Nro. 19. 1807. 
Königlich Württembergisches 
Staaks= und Regierungs-Blaktk. 
Dienstag, 21. April. 
  
  
  
  
Koͤnigl. Wuͤrttembergische Hof-Ordnung, d. d. 22. Mart. 1807. (Beschluß.) 
XI. Aller Abtrag bei Hof, er bestehe in was er wolle, ist, bei der empflndlichsten 
Strafe, auch befindenden Umständen nach, und im Wiederbetretungsfall bei Cassation ver- 
boren. Wie dann auch jeder Diener verbunden ist, wenn er dergleichen wahrnimmt, bei der 
Behörde die Anzeige davon zu machen. *W 
ElII. Haben Wir schon mehrmalen mie Mißlieben vernehmen müssen, daß in denen 
Königl. Officen, als Kuche, Caffee= und Bachkammer, Kanditorei, Kellerstube, Apotheke 2c. 
sich öfters solche Leute aufhalten, welche nicht dahin gehören, und nur am Geschäft hinder- 
lich sind, oder zu andern Unordnungen Anlaß und Gelegenheit geben: Wir wollen dahero 
solches nachdrüklich verboten, und samtlichen Officianten aufgegeben haben, hierunter ferner- 
hin sich nichts zu schulden kommen zu lassen, und dergleichen Dersonen, welche nicht in die 
Officen gehören, keinen Aufenthalt allda zu gestatten. 7 
XIII. Sollen die Hof-Fouriers fleißig Achr haben, daß bei denen niedern Tischen kei- 
nne Unordnung und unanständige Aufführung vorgehe, und dißfalls die Uebertrerer sogleich 
anzeigen; auch nicht gestatten, daß an den Tischen bei Hof sich jemand, dem die Kost allda 
nicht gebühret, eindringe; ingleichem die zu fuͤhrende Speißregister mit der möglichsten Sorg- 
fali und Zuverlaͤßigkeit nach Pflichten beforgen. 
XIV. Bei der Aufwartung solle Unsere Hof-Dienerschaft reinlich und in der Livree 
angezogen, auch mit frisirt und gepudertem Haar erscheinen; bei der Aufwartung selbst sich 
anstaͤndig bezeigen, nicht mit einander hinter den Sesseln reden, oder Possen treiben, und 
bei dem Serviren der Speisen und Glaͤfer fuͤrsichtig seyn. · 
KV. Diejenige Unserer Hof-Bedienten welche bei Anwesenheit fremder Herrschaften, 
Gesandten oder Cavaliers und Dames, zur Aufwartung dahin beordert werden, sollen nicht 
nur ihren Dienst fleißtg und getreu versehen, in gehörigem Respect und Achtung gegen die 
zu bedienende Herrschaft und deren Gefolge bleiben, und niemals von der Aufwartung zur 
uUnzeit hinweg laufen, sondern auch insbesondere nach Maasgab Unserer unterm 6. Nov. 1755. 
ergangenen gnädigsten Verordnung, sich bei Strafe der Cassatiom nicht unterstehen, weder 
mittelbar noch durch Rebenwege einiges Geschenk abzufordern, oder mit demjenigen, so ihnen 
erwa freiwillig gegeben wird, sich unzufrieden zu bezeugen.
	        
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