Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1807. (2)

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XVI. Diejenige Unserer Officianten und Hof- Bedienten, welche in die Koͤnigl. Zimmer—- 
oder Arbeits-Kabinet diensthalber den Eingang haben, sollen sich nicht erkuͤhnen, wenn Pa- 
piere allda befindlich, in solchen zu blättern, und deren Inhalt. zu ersorschen; überhaupt aber 
Unserer ganzen Hof-Dienerschaft nachdrüklichst untersagt seyn, von demjenigen, was sie erwa 
bei der Aufwartung oder sonst, Lon Regierungs-Militair oder andern Sachen sehen oder hö- 
ren werden, jemand etwas zu offenbahren; wie dann alles Rai##iren über Stagts-Regie- 
rungs, und andere dergleichen Sachen Unserer Hof-Dienerschaft sowohl unter sich als mit 
Fremden und Bedienten der Gesandten oder anderer Herrschaften, ohnehin bei schwerer un- 
ausbleiblicher Strafe verboten ist. 
XVII. Wenn in Stuttgart, Ludwigsburg, oder so sich der Hof auf dem Land befin- 
det, in solchem Ort ein Feuer entstehet; so ist jeder anwesende Officiant und Hof-Diener 
verbunden, sich in das Königl. Schloß oder dahin wo der Hof ist, zu verfügen, und allda 
seine weitere Bestimmung abzuwarten. 
XVIII. Bei verfallenden Landreisen sollen Unsere Officianten und übrige Hof-Diener- 
schaft sich sowohl in Ansehung des Vorspanns, als auch der ihnen anzuweisenden Quartie= 
re sträklich nach denen dießfalls ergangenen mehreren Verordnungen halten, und sich bei 
schwercr Strafe nicht erkühnen, einen Unserer Königl, Unterthanen auf irgend eine Art zu 
mißhandeln, oder mehreres, als ihme gebührt, von solchen zu fordern; überhaupt aber solle 
Unserem Hoflager auf dem Land, niemand als wer von der Dienerschaft berufen, folgen. 
XIX. Die Lioree, welche Unserer niedern Hof-Dienerschaft alle Jahr auf den 1. Mai 
und alle 3 Jahre ein Ueberrok angeschaft wird, sollen von jedem sorgfälrigst in Acht. ge- 
nommen, reinlich gehalten, und davon solange bei schwerer Strafe nichts veräussert wer- 
den, bis an den obgemeldten Terminen die neue Livree wiederum ganz angeschaft, und zum 
Gebrauch abgegeben seyn wird. 
IXX. Ohne Urlaub darf beiner Unserer Hof= Officianten und Diener sich von dem Hof- 
lager, oder auch in dessen Abwesenheit, über Nacht von hier entfernen, auch bei erhafrenem 
Urlaub nicht über die bestimmte Zeit ausbleiben. 
XXI. Allen Verordnungen, welche in Polizei-Sachen als wegen Beherbergung frem- 
der Personen, Gassensäuberung-Feuer zoder Bettel-Anstalten und dergleichen, von Unserer 
Königl. Polizei Direction oder sonst ergehen, ist die gesammte Hof= Dienerschaft ebenfalls 
ganz unterworfen, und hat sich bei deuen in diesen Gesezen bestimmten Strafen nach solchen 
Befehlen zu achten. 
XXII. Ueber all dasjenige nun, was in dieser Königl. Hof Ordnung enrhalten, und 
in der Folge noch weiters durch Königl. Höchste Verordnungen, oder auch von Unsern Ober- 
Hof-Vorstehern, jedem Diener befohlen werden wird, soll strak gehalten, und der Uebetreter 
ohne Ansehen zur gebührenden Strafe gezogen werden. Wie hingegen diefenige, so sich einer 
tugendsamen und rechtschaffenen Aufführung befleissen, und ssch also Unsers allergnädizsten 
Wohlgefallens würdig machen, Unserer höchsten Gnade und huldreichen Versorgung versi- 
chert seyn können. 
XXIII. Damit sich endlich Niemand mit der Unwissenheit dieses Gesezes entschuldigen 
kann; so haben Wir solches durch den Druk allgemein bekannt machen lassen, und befehlen, 
daß einem jeden Unserer Königl. Officignten und Hof= Diener, ein Eremplar daven zugestellt,
	        
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