Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1807. (2)

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auch daß diese Hof= Ordnung alle Jahr einmal, wann der Hof in Stuttgart beisammen, in 
Anwesenheit der Vorgesezten, den samtlichen Officianten und ganzen niedern Dienerschaft 
sowohl von Unserer Königl. Garderobbe, als andern Hof= Bedienten, ingleichem denen in 
Pflicht und Besoldung, folglich unter der Hof-Jurisdiction stehenden Hof= Handwerkslen- 
ten, und überhaupt allen denjenigen Hofdienern, welche hierunter begriffen, auch denen in 
das Königl. Schloß Dienstwegen kommenden Cavaliers-Bedienten, vorgelesen werden solle. 
XXIV. Auch haben diejenige von der Hof-Dienerschaft, welchen ein Eremplar dieser 
Hof-Ordnung zugestellt wird, dasselbe sorgfältig aufzubewahren, reinlich zu erhalten, wieder- 
holt zu lesen, und wenn ste etwa aus dem Dienst treten sollten, wieder zum Königl. Ober- 
Hof-Marschallen-Amt zurük zu geben, welches leztere auch in dem Sterbefall von den Re- 
likten geschehen soll. . . 
- 33 surlsuudspcssm haben Wir Uns Cigenhaͤndig unterschrieben, und Unser Koͤnigliches 
Seeret-Instgel hievor druken lassen. Gegeben Stuttgart, den 22. März 1807. 
Friderich. 
: Finanz-Depar . i - - Vro- 
DIOOP 
Damanausden-adDecret."d.d.8.Jan.d.J.cingekommem-n Berichten uͤber das 
Dienst-Einkommen der Beamten zu ersehen gehabt hat, daß diejenigen Ober- und Staabs—- 
Beamte, welchen die Commun-Rechnungs= Probation zusteht, gröstentheils den Probat. Ver- 
dienst nicht mit der ersorderlichen Deutlichkeit angezeigt, und viele derselben den Abhör-Ver- 
dienst mit dem Probations= Verdienst vermischt haben; so wird den betreffenden Ober= und 
Sctaabs-Beamten hiemit aufgegeben, in Bälde eine nähere Erläuterung einzusenden, und pflicht- 
mäsig anzuzeigen, wie viel sie bisher an Probations-Verdienst sowohl von den Amtspfleg= und 
Commun-Rechnungen und den Rechnungen der piorum corporum, als auch von den Vor- 
mundschafts-Rechnungen, ohne Einrechnung des Abhör-Verdiensts, im Durchschnitt bezogen, 
und welchen Aufwand sie hievon, sei es durch Ueberlassung eines Theils des Verdiensts an 
den aufgestellten Commun-Rechnungs-Probator, oder durch Haltung eines Seribenen, in so 
fern solcher ganz oder zum Theil für die Rechnungs-Probe erforderlich war, zu bestreiten ge- 
habe haben. Deer. im Kön. Ob. Fin. Dep den 14. Apr. 1807. « 
. ·..in,Dep.ansämtlicheCameral-a. tural- « 
DUMDWKM FZPchtFekkaufssSucceßk Berichte betr. e 4 Wiloch *siisl Sturseettel und 
Den sämtlichen Cameral-Beamten wird hiemit aufgegeben, daß sie die Naturalien-Sturz- 
Bettel auf den Termin Georgii unfehlbar einsenden, und damit zugleich zuverlässigen allerun- 
terthänigsten Bericht erstatten sollen: 
1) was auf den Vorrath bereits angewiesen und wohin es abzugeben, 
2) — bis nöchst Marrint zu Besoldungen und andern Abgaben nach jeder Rubrik 
erferderlich ist, un « 
3) was Jriilh z#n Verkauf öbrig bleibt. 
Zugleich werden sie angewiesen, hiepon einsweilen die Helste des Quanti pflichtmäsig und 
mit sorgfältiger Rücsicht auf die wegen des Auf= und Abschlags der Fruche-Preise eintretende 
Umstände, successive zu verkaufen, und auf den usten jeden Monats die Fruchtverkaufs= Suc- 
eeß-Berichte zu erstatten, in welchen jedesmal anzuzeigen ist, was verkauft, und dargus nach
	        
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