Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1807. (2)

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J. Es sind in den vier Staͤdten, Stuttgart, Rotweil, Biberach und Ellwangen be— 
sondere Concurspruͤfungskommissionen angeordnet. Der vorsizende Examinator, an welchen 
man sich zu wenden hat, ist in Stuttgart der katholische geistliche Rath und Stadtpfarrer 
Brentano; in Rotweil der Dekan, Stadtpfarrer Dr. Haßler von Oberndorf; in Biberach 
der Dekan, Pfarrer Steinhauser von Alberweiler; in Eilwangen der Dekan Stadtpfarrer 
Wagner. --—-. —- 
· gli. Die Pruͤfungen geschehen in Gegenwart eines weltlichen Beamten, als Koͤnigl. 
Commissarii, jährlich zweimal, nämlich mit Anfang der Monate Mai und Oktober. Die 
Tage werden in dem Staats- und Regierungs-Blatte jedesmal bekannt gemacht werden. 
Für dieses Jahr sind es: Monrag der II. Mat, und Mittwoch der 7. October. 
III. Jedem Kandidaten steht es frei, von welcher dieser vier Kommißionen er sich erä- 
miniren lassen will. .- 
IV. Die Examinanden haben gemeinschaftlich die Reise- und Aufenthalts-Kosten der 
Examinatoren, welche nicht in dem Orte des Eramens wohnen, und dabei wirklich anwe- 
send waren, zu vergüten. 
V. Reben den sämtl. theolog. Fächern, und der praktischen Pastoral macht die Püda- 
ogik und, Didaktik mit der allgemeinen Katechetik einen eigenen Gegenstand der Concurs- 
prüfung aus. · 
Vi. Dieser Pruͤfung haben sich zu unterwerfen: 
1) alle Kandidaten, wenn sie auf irgend eine Kirchenpfruͤnde im Koͤnigreiche angestellt wer- 
den wollen. Jedoch werden dieselben nur dann zugelassen, wenn sie erweisen koͤnnen, 
daß sie bereits zwei Jahre lang in der Seelsorge sich geuͤbt haben. 
2) Die bereits angestellten Geistlichen, welche sie noch nicht erstanden haben, wenn sie auf 
was immer für eine andere Kirchenpfründe im Königreiche befördert werden wollen. 
VII. Da die Conkursprüfung mit der bischöflichen Prüfung zur Erlangung oder Erneu- 
rung der Cura nicht zu vermengen ist, so kann weder diese, noch die Berufung auf eine 
unter andern Regierungen bereits erstandene Concursprüfung davon freisprechen., 
VIII. Nur diejenizen Geistlichen dürfen um Anstellung oder Beförderung auf ein Kir- 
chenpfründe, oder bei eintretenden Patronatrechten um allerhöchste Confirmation bitten, wel- 
che zufolge der erstandenen Concursprüfung für fähig erklärt worden sind. 
Die Dekane oder Königl. Dekanats-Commissarien haben daher vom 1. Jun. d. J. an, 
keine Bittschrift um Beförderung oder Confirmation anzunehmen, wo diese Verordnung nicht 
als erfüllt dargethan ist. Decret. Stutegart, den ar. April 1397. Kön. kath. geistl. Rath. 
–. 
Seine Kön. Majestät haben durch ein allerhöchstes Decret vom zr. Apr. den bis- 
herigen Serretair bei dem Ob. Fin. Departement Mögelin als beständigen Tarakor in der 
Maaße anzustellen geruht, daß derselbe bei dem Kön. Ob Fin. Departement, sämrl. Finanz- 
Directionen, dem Kön. Ober-Consisterio, der Medicinal und der Ober-StudienDirection, 
und *70 # Dberhof. Marschallen. Amt die Tar-Ansäze und Fertigung der Tax-Zettel zu beser- 
en haben solle, 
9 die dadurch erledigte Serretairstelle bei dem Ober-Fin. Depart. ist dem bisherigen Cancel= 
listen Serr. Schlotterbek allergnädisst übertragen,
	        
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