Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1807. (2)

Nro. 22. t80 7. 
Koniglich-Wuͤrttembergischs 
Skaaks= und Regserungs-Blakt. 
Dienstag, a8. April. 
  
  
  
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Ludwigsburg, 23. Aor. Gestern, als an dem höchsten Geburts Feste der Gemahlin 
des Herrn Herzogs= Louis Hoheir, verfügten sich des Vormittags Ihre Königliche 
Masjestären und die Königliche Familie in das von gedachten Herrn Herzogs 
oheit bewohnte Königliche Palais., um ersterer ihre Glükwünsche abzustatten, und nahmen 
Faseibst das Dejeuné ein. Des Mittags war Tafel bei HDof, Abends um 6 Uhr Schauspiel 
in dem Kon. Schloß Theater, nach welchem sich Se. Königl. Majest. nebst dem ganzen 
anwesenden Hof in die Königl. Assemblee-Zimmer, und nach einigem Aufenthalt daselbst in dem 
Festin= Saal begaben, wo an mehreren Tafeln gespeißt wurde, zu welchen auch ein / # 
Theil des Hofs von Stuttgart nebst den auswärtigen Herrn Gesandten und andern anwesenorn 
Fremden eingeladen worden waren. v 
  
Decret des Königl. Ob. Landes Oekonomie-Collegit an die Krais-Hauptleute, wegen Einsendung 
einiger periodischen Berichte, d. d. 24. April 180r. 
Da man aus einigen auf Georgik dieses Jahrs eingekommenen Commun-Rechnungs= 
Zustands-Berichten und Amts= Schadens-Projekten wahrzunehmen gehabt hat, daß die in 
der Instruktion für die Krais Steuerräthe vom 17. Sept. vor. J. D. 13. und 15. enthal— 
tene Verordnung, nach welcher die Steuerräthe die jährlichen Berichte über den Rechnungs- 
Zustand der Amtspflegen, Burgermeister-Aemter und piorum Corporum, desgleichen die 
Stadt= und Amtsschadens-Projecte, die Commun= Frucht-Vorraths-Verzeichnisse und die Be- 
richte über den Activ= und Passio-Zustand jener Corporationen einsammeln, prüfen, und den 
Krais- Hauptleuten mit ihren Bemerkungen übergeben, diese aber sodaun erst die ermeldten 
Berichte an das. Königl. Oberlandes-Oekonomie-Collegium einsenden sollen, nicht beobachtet 
werde: so wird solche hiemit zur allgemeinen Nachachtung eingeschärft. Decr= im Kömgl. 
Oberlandes-Oekonomie= Collegio. Stuttgart, den 24. Apr. 1807. 
Kön. Ob. Fin. Depart. — Vorschrift für die Kön. Cassen-Beamten, die sogenannten Leopoidiner 
uund die Kupfermunzen betr. d. d. 20. April 180. 
Auf Allerhöchsten Befehl wird gesammten Kön. Cassen= Beamten, ihre Gelder mögen 
unmittelbar oder mittelbar in die Kön. Staats= Central= Cassé fließen, hiemit eröffnet, daß bei 
kMkeiner Kön. Casse die # besonders in den Ober-Schwäbischen und Donau- Gegenden curst.
	        
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