Nro. 9. 1808. 105
Königlich= Württembergisches
Staats= und Regierungs-Blakt.
Samstag, 5. Merz.
Königl. Ober-Regierung, Regimin. Depart. Aufruf zur Rükkehr für sämtliche in
fremden Kriegödiensten sich befindende Kdnigl. Württembergische Unterthanen;
d. d. 7. Febr. 1808.
Die ergangenen Koͤnigl. Verordnungen wegen Ruͤkkehr saͤmtlicher Koͤnigl. Untertha—
nen, welche in auswaͤrtigin Kriegsdiensten stehen, haben zwar die Folge gehabt, daß viele
derselben sich im Koͤnigreich eingefunden haben; da aber immer noch mehrere, zumal solche,
die zur Zeit des Aufrufs im Felde gestanden sind, sich in fremden Kriegsdiensten befinden,
so werden jene Verordnungen auf allerhoͤchsten Befehl dahin erneuert, daß alle Koͤnigliche
Unterthanen, wes Standes sie seien, wenn sie nicht fuͤr ihre Person allergnädigste Dispen-
sation von der Ruͤkkehr bereits erhalten haben, innerhalb drei Monaten von der Publica—
tion des gegenwaͤrtigen Aufrufs an, in das Koͤnigreich zuruͤkkehren muͤssen, widrigenfalls
all ihr sowohl gegenwaͤrtiges als kuͤnftighin ihnen anfallendes Vermoͤgen ohne weiteres der
Confiscation unterworfen werden wird. Stuttgart, den 7. Febr. 1808.
Kön. Ob. Reg. Regimin. Depart.
Credit-Gesez für die Kdn. Universität in Tübingen, vom 23. Febr. 1go.#
Da Wir Uns bewogen finden, für Unsere Kön. Universität in Tübingen eine den ver-
aͤnderten Verhältnissen angemessene Berordnung wegen des Creditirens an Studierende zu
erlassen, so wollen Wir hiemit folgende Bestimmungen, wodurch alle frühere Disposttionen
dieser Art aufgehoben werden, als allein gültige Normen festgesezt haben:
J. Die nachgenannten Schulden der Studierenden sind unbedingt nichtig und ungülrig,
auf welche Weise und in welchem Wege man auch dieselbe geltend machen wollte.
1) Alle grössere oder geringere Geld-Anleihungen auf Wechsel, Handschriften und Obli-
gationen jeder Art, welche ron einem Studirenden ohne Einwilligung seiner Eltern
eder Vormünder, oder solcher Personen, deren Aufsicht er von diesen empfohlen ist,
oder auch des Rectors der Univer stäc, contrahirt worden.
In allen diesen Fällen ist nicht nur die Hauptverbindlichkeit des Schuldners, selbst,
wenn die Forderung er causa pecunia= in rem patris versse gemacht würde, ohne Rechts-
krast, sondern auch die Verträge, wodurch Sicherheit oder Bürgschaft für diese An-