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ung einer Caution oder zu Leistung einer Bürgschaft von wenigstens ein Tausend Gulden, gerichtlich ausge-
Benb. und oberamtlich bestätigte Attestate vom neuesten Datum, bei der Aufstreichs-Verhandlung vorzuwesß
en
habe. Den 1. Merz 1808. Kön. Strassen-Kasse.
Gmünd. Da im Laufe diesets Monats das Conscriptionsgeschaͤft vorgenommen wird, so werden daher
nicht nur alle diejenige, welche der Conscription unterworsen sind, u. sich nicht in ihrer Heimat befinden, hiemit
ausgerufen, sich sogleich bei Verlust ihres Bürger= und Unterthanenrechts, und der Confiscation ihres Verms-
ens nach Hause zu begeben, sondern es werden auch alle Obrigkeiten des Königreichs hiemit geziemend er-
ucht##llen in ihren Amtöbezirken befindlichen disseitigen Cantonspflichtigen aufzugeben, sich unverzüglich in
ihr Heimwesen zu begeben, auch jedem derselben nach geendigtem Conseriptions-Geschäft den Aufenthalt in so
lange zu versagen, bis sie sich mit einem ganz neu ausgestellten oberamtlichen Erlaubnißschein werden ausge-
wiesen haben. Kön. Oberamt.
Hornberg. Alle ledige Pursche aus dem hiesigen Oberamt, welche sich ausser demselben aufhalten,
werden hiemit aufgesordert, zu Berichtigung der Conseriptions-Liste sogleich nach Hause zu kommen, und
alle Hoch= und Wohllöbl. Orts-Obrigkeiten werden ersucht, dieselbe nicht nur nach Hause zu weisen, son-
dern auch dem Oberamt in möglichster Bälde ein Verzeichniß aller sich im Amt aufhaltenden Pursche, aus
dem hiesigen Oberamt zuzufenden, was auch von dem hiesigen Oberamt geschehen wird. Den 23. Febr. 1808.
ön. Oberamt.
Reutlingen, mit Pfullingen, Grosengstingen, Genkingen, Gomaringen und Hin-
terweiler. Ungeachtet den Vorstehern, Eltern, Verwandten und Aflegern der ledigen Leute, die sich mit
oberamtlichen Erlaubnißscheinen außer ihrem Wohnort in dem Königreich aufhalten, bereits gemessenst aufge-
eben worden ist, diese zu Berichtizung der Conscriptions-Liste unverzüglich herbeizuschaffen; so werden doch
1 der Conscription unterworfene junge Leute auch noch durch gegenwärtig öffentliches Blatt zur ungesäum-
ten Rukkehr in ihr Heimwesen anmit aufgefordert, und zugleich jede Orts-Obrigkeit, in deren Bezirk sich
ein solcher Handwerksgesell oder Knccht aufhalten sollte, amtlich ersucht, demselben diese Aufforderung bekannt
zu machen, und nach Hause zu weisen. Den 23 Febr. 1808. Kön. Oberamt.
Riedlingen. Im Monat Merz wird das Conscriptions-Geschäft in hiesiger Stadt und Amt vorge-
nommen werden. Es werden daher alle diejenigen, welche sich noch nicht in ihrem Heimwesen eingefunden
haben, oder dee sich gegenwärtig in andern Amtöbezirken aufhalten, hierdurch aufgerufen, sich unverzüglich
nach Haus zu begeben, und sich den Königql. Conscriptions-Gesezen zu unterwerfen, wobei angeführt wird,
daß neben der Stadt jezt auch die vormaligen Ober= und Stabsämter Heiligkreuzthal und Pflummern zum
hiesigen Oberamt gehören; zugleich werden auch alle Obrigkeiten des Königreichs geziemend ersucht, nach dem
Cenkeriptionsgeschefe keinem Kantonpflichtigen vom hiesigem Oberamt, welcher nicht mit einem ganz neu aus-
gestellten, vorschriftsmasigen, oberamtlichen Certifscat versehen seyn wird, den Aufenthalt zu gestatten. Den
24. Febr. 1808. Kön. Oberamt.
Rottenburg. Da im Caufe des gegenwärtigen Monats das Conscriptions = Geschäft in dem Kreise
Rottenburg vorgenommen wird, so werden alle Wohllöbl. Oberämter und Patrimonial-Beamtungen des Ks-
nigreichs von Unterzeichnetem hiemit geziemend ersuchr, allen in ihren Amtsbezirken befindlichen Kantonspflich-
tige aus dem Kreise Rottenburg die Weisung zu ertheilen, daß sie sich sogleich in ihr Heimwesen begeben sol-
len; auch keinem Kantonspflichtigen aus dem Kreise, welcher nicht mit einem neuen vorschriftsmäsig ausge-
stellten Certifikat von feinem betreffenden Ober-oder Souverainetäts-Amt versehen seyn wird, den Aufenthalt
zu gestatten, Kammerherr, Kreishauptmann Freihr. v. Freyberg.
Vellberg. Da in der Mitte dieses Monats das Conscriptions-Geschäft in dem disseitigen Oberamt
vor sich gehen wird, so werden alle Cantonpflichtige Unterthanen, deren Aufenthalt undekannt ist, hierdurch
aufgerufen, sich bei Strafe des Verlusts des Bürger= und Unterthanenrechts, auch Confiscation i#res Verms-
ens unverzüglich nach Haus zu begeben. Zugleich werden alle Obrigkeiten des Königreichs ersucht, keinem
antonpflichtigen des hiesigen Oberamts den Aufenthalt zu gestatten, sondern solche in ihr Heimwesen zu ver-
wiisen. « » Kön..—xberamt.
(Nebst einer Beilage.)