Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

136 
A.) Im Allgemeinen. 
a) Die Benennung des Orts und des Königl. Ober= und Cameralamts, auch wenn es 
ein Patrimonial= Ort wäre, der Name der Patrimonial-Herrschaft, oder des fremden 
Souverains, welchem der Ort gehört. « 
b) Die Anzeige des Dokuments, des Jahrs, seiner Errichtung und des Blatts, worinn 
das Gut im Allgemeinen oder Theilweise beschrieben ist. 
e) Der Name und Zas Alter des Quits Besʒer abar. Traͤgers,und. 
d) des Jahres, wann er mit dem Gut belehnt worden ist. 
B.) Im besonderen, und zwar: 
a) in Absicht auf die Bestand-Theile der Fall-Lehen, nämlich 
aa) Wohnungen und die dazu gehörigen Wirthschafts-Gebäude, z. B. Scheuern, be- 
sondere Viehstallungen, Wasch-und Bakhäuser, Wagenschöpfe, Keller 2c. und ob 
diese Gebäude, und wie hoch, in der Brandversicherung assecurire seien. 
bb) Leere Hofstäcte und die sogenanme Hofratthe. 
Ee). Baum: und Gras= auch. Gemüse Gärten.— —— 
dd) Wiesen und Mäder. —.. —— . .. 
ee) Aeker. · 
ff) Weingärten. 
88q) Waldungen. 
hh) Waiden und de Felder. 
üu) See, Fisch= und Krebs-Waseer. 
Wobei bemerkt wird, daß dergleichen Feldgüter nicht stükweise und noch viel weni- 
ger mit den Nebenliegern, sondern nach der Gesammt-Morgenzahl einer jeden 
Gattung, aufzuzählen, und endlich diese zu summiren ist. 
kk) Der bisherige Steuer-Anschlag sämtlicher Gebdude und Feldgüter, welche zu ei- 
nem Fall-Lehen gehören. 
b) In Absicht auf die mit dem Besize eines Fall #Lehens verbundenen Rechte, Freiheiten 
und Beinuzungen, und zwar : 
aa) welche die Cameralverwaltung oder das Ober= Forstame dem dehensmann zu Theil 
werden läßt, z. B. Belohnungen für die Lieferung der Gült= und Theil-Früchte, 
Frohndienste-Leistung und dergleichen; Bau' Brenn= und Zaun-Holz, und andere 
Materialten, Bau: Reparations= Kostens-Beicräge; Waid= und Aekerich = Genuß 
u. s. w. so fern solches Lagerbuch oder Observanzmäßig ist. Jedes solcher Rechte, 
Freiheiten oder Beinuzungen solle dem wahren Werche nach angeschlagen und lder 
Betrag angemerkt werden; 
bb) welche dem Lehensmann von Communen oder Privaten ertheilt werden; z. B. Ge- 
meinde Güter-Antheil, Bau= und Brennholz, Waid-Gerechtigkeit rc. oder Geld 
und Früchte zur Beihülfe. Der Belauf und Werth derselben solle angegeben und 
zu Geld berechnet werden. 
Tc) In Absicht auf die Beschwerden, welche auf den Fall-Lehen ruhen, und zwar 
aa) an Geld Heller= und Grund= Zinse, Bede, Urbar-Zinns, Spann= und Handdienst- 
oder Frohn-Geld, Rauch oder Feuergeld, Wohnzins, Garnspinnen, Pfluggeld;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.