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Stuttgart, den 12. Jan. 1808. Se. Koͤnigl. Maj. haben allergnaͤdigst geruht,
für die Residenzen Stuttgart und Ludwigsburg, eine cigene Ober-Policei-Direction, unter
der Leitung des Koͤnigl. Policei-Ministeriums der Residenz-Staͤdte anzuordnen, und hiebei
den Kammerherrn, Ober. Regierungsrath Schmitz von Grollenburg zum Ober-
Holicei-Director mi dem Nang eines Kreishauptmanns,
den seitherigen Ober-Postmeister Halberstabt von Biberach, zum Ober-Pelicei-Rath
in Stuttgart, und
den Waisenhauß-Pfleg Amtsverweser, Roller, zum Ober-Policei-Rath in Ludwigs-
burg allergnädigst zu ernennen.
Auch ist der Ober-Policei Rath Halberstadt zum Postrath bei dem Königl. Ober-
Post-Directorio allergnädigst ernannt worden.
Rechts= Erkenntnitz des Kön. Ob. App. Trib. zu Tübingen. .-
In der hofgerichtlichen, dahin verwiesenen Appellations-Sache von Urach, zwischen
dem Burgermeister und Kronenwirth Benzenoͤder in Grosglatbach, Maulbronner Oberamts,
Klaͤgern, Nten, und dem Rathsverwandten Reich in Urach, Bekl. Aten, die Gewaͤhrleistung
für ein erkauftes Pferd betreffend, wird, unter Abänderung der Urthel erster Instanz, und
umer Vergleichung sämtlicher Prozeßkosten, Beklagter sowohl zu Rükbezahlung des Kauf-
preises, als auch zu Erstattung der auf den Unterhalt und die versuchte Kur des befragten
Pferdes verwandten Auslagen verurtheilt. Den 9. Jan. 1808.
Erkenntnisse des Kön. Ober-Justiz-Collegii IIten Senats in Appellations= und Ehe-Sachen.
S , den 20. Dec. 18o08. In der Appellations: Sache von Ludwigsbing, zwi-
schen fürstl. Renckammer, modo Königl. Ober-Finanz-Kammer und deren in Agttis
ernannt bikus, Beklagten Appellanten an einem, und dem Kronenwirth Jacob Hein-
rich Böhn! zu Brakenheim, Kläger, Appellaten, am andern Theil, wurde die Urtel erster
Instanz bestätigt, daß Kliger in den Besiz des Privilegii eines genannten jährlichen Um-
gelds à lo fl. sogleich wieder einusezen, und bis zum Austrag des Hauptstreies, falls ap-
pellantischer Theil denselben zu prosequiren gesonnen seyn sollte, darinn ungestört zu belassen
sei, jedoch dem appellamischen Theil eben so lange unbenommen bleibe, alles dasjenige, was
zu künftiger Liquidation seiner auf den Fall einer für ihn obsieglichen Urtel in peritorio,
sich ergebenden Nachforderung unumgänglich nothwendig ist, in dem Keller des Appellaten
ordnungsmäsig vornehmen zu lass en, endlich der appellantische Theil dem Appellaten die in
dieser Instanz aufgegangenen Prozeßkosten zu erstauen schuldig sei.
Stutrgarr, den 7. Jan. 1808. wurden geschieden:
1) Königl. Hof und Domainen= Kammer-Directior v. Parrot von Sturcgart, Kl. von
Dorothea Luisa Friderika, geb. Dienij, Bekl. e cap. ver#s delert. und leztere in die Ko-
sten verurtheilt.
2) Philipp Jacob Gerber von Nellingen, Stuttgarter Am:s-Oberamts, Kl. von Bar-
bare, geb. Schaaf, Bekl. exr cap. quat delert, unter Verurtheilung der leztern in die
osten.