Nro. 15. 1808. 139
Königlich= Württembergisches
Stagts-und Regierungs-Blakt.
Samstag, 16. Aopril.
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Königl. Ob. Regierung. Ertheilung des Rangs eines Königl. Oberbeamten an den Stadt-
und Amtspfleger v. Pflummern in Biberach betreffenb.
Se. Königl. Masj. haben auf die allerunterthaͤnigste Bitte des Stadt- und Amts—-
pflegers von Pflummern in Biberach demselben den Rang eines Koͤnigl. Oberbeamten
und die Erlaubniß Wappenknoͤpfe zu tragen, allergnaͤdigst zu ertheilen geruht. Stuttgart,
in Königl. Ob. Regier. Regim. Depart. den F. Apr. 1808.
General-Decret des Königl. Ober-Landesökonomie-Collegiums, wodurch Berichte
über das Rechnungs-Probations-Wesen erfordert werden; d. d. 8. Apr. 1808.
Da Se. Königl. Mas . allergnädigst verordnet haben, „daß in dem ganzen König-
reiche die Probations = Geschäfte von den Kommun= Heiligen Spital:= und andern dergleichen
Rechnungen befondern Rechnungs-Rloisoren übertragen, und denselben anstatt des bieheri-
gen Drobatiens-Verdiensts fire Besoldungen ausgesezt werden sollen, so haben die Koͤnigl.
Oberaͤmter innerhalb 3 Wochen an das Koͤn. Ober-Landesoͤkonomie-Collegium zu berichten:
1) Wer die Probation bisher versehen habe, in welchem Alter der Prebator oder Re—
visor stehe, ob er verheirathet sel, ob eine herrschaftliche Behörde ihn angestellt oder konftr=
mirt habe, ob er noch ein anderes Amt daneben bekleide, und was er ungefähr an Einkom-
men davon beziehe, auch wie es sich mit seinem Prädikat, seinem Fleiß, und seiner Tüch-
tigkeit ver halte?7
2) Wie stark sämtliche öffentliche Rechnungen in dem Oberamt, und jede insbesondere,
nach dem Folien= Gehalt seien?
3) Wie viel der Probations= und übrige Verdienst hievon betragen habe?
4) Wie viel Zeit die Abhör einer jeden Rechnung erfordere?7 -
s)WievieiePsiegschaftenmitmehralitoofLVermögeninjedemOrtebesindlichseien?
Die Beantwortung der unter 2. 3. 4. 5. vorgelegten Fragen geschieht in einer Tabelle,
nach beiliegendem Formular, und nach dem Zustand der Rechnungen vom Jahrgang 1808.
Auch die Kirchen; und Schul: oder Scifts= Pflegen, und geistliche Verwaltungen, in-
gleichem die Armen:= Verwaltungen, so wie die Kirchen-Fabriken einzelner Orte, nicht weni-
ger die Handwerks-Laden, oder Zunfe-Kassen, sind in die Tabelle einzutragen.