Metadata : Armee-Verordnungs-Blatt Vierzehnter Jahrgang (14)

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Jafre  von  dem  1.  Oktober  bes  Jahres  an  rechnet  in  welchem
v  eberweisung  zur  Ersah-Reserve  erfolgt  i  Ablauf  der
ahre  werden  diese  bereeen  in  die  zweite  der  Ersatz-3

  eht.
E#n  6  Reservisten,  welche  geübt  haben,  verbleiben  während  der
Etfammtbauer  ihrer  Ersah-Reserve-Pflicht  in  der  Ersatz-Reserve

erster  Klasse.
-  W  G.  s.  B.  N.  J.  R.  M.  G.  Art.  I.  J.  3,  1.
6  Siehe  jedoch  Anmerkung  zu  §.  72,  7.

§.  13,  5  ist  vom  2.  Satz  ab  zu  streichen  und  dafür  zu  setzen:

Verselben  sind  aliäheich.  646  viele  Mannschaften  zu  dierweiisen  baß
unter  Anrechnung  dee  n  Ersah  ·  R  W-  „  welche  in  Erfüllung
ihrer  längeren  Estett  eseGerfichl  éC.  3,  4)  älteren  Hehrgärgen  der
Ersah  ·  „Moseroe  erster  Kasse  angehören,  mit  5  Jahrgängen  der  Bedarf
für  die  Mobil  0  uun  ng  des  Heeres  gebect  wird.

Dieser  Bebarf  ist  unter  Zuschlag  von  25  Prozent  in  erster  Reihe
durch  die  in  den  Ersatz-  Becirken  ½  1,  1)  als  übungspflichtig  auszu.
wählenden  Ersatz-Reservisten  zu  decken  (K.  38,  4).  Der  Rest  wir
auf  die  Infanterie-Brigade  und  Aushebungs=  Behirke  nach  demselben
Verhältniß  und  von  denselben  Behörden  wie  der  Rekrutenbedarf  vertheilt
  (6#.  52,  53  und  54).

K.  13)  8  ist  im  Alinea  1  statt  =  zum  aktiven  Dienst=  zu  sehen:
#.  7  bei  Mobilmachungen  oder  zur  Bildung  von  Ersatz-Truppentheilen“.

§.  29,  2  ist  zu  setzen  hinter  =  Waffe  beträgt  -:
i’soweit  die  Aushebung  (F.  42)  und  der  freiwillige  Eintritt  in  Betracht  kommt.=und

  hinter  =  Werft-Divisionen  -:
5  und  die  Ersatz.  Reserve  7.

§.  38,  4  ist  zu  streichen,  dafür  zu  setzen:

4.  Aus  den  wegen  hoher  Loosnummer  oder  wegen  geringer  kärperlicher  Fehler
der  Ersatz-Reserve  erster  Klasse  zu  überweisenden  Mannschaften  sind  nach
Maßgabe  des  festgestellten  Beda  As  die  Uebungspflichtigen  aussöhlen.

unächst  sind  die  Freigeloosten  nach  der  Reihenfolge  ihrer  Loosnummer
  heranzuziehen,  sodann  biejent  ieen  Manschastea  welche  wegen  geringer
körperlicher  Fehler  an  Klasse  überwiesen  werden,
nach  Maßgabe  des  Cebensalters  und  ver  beseren  Dienstbrauchbarkeit.

5.  Mannschaften,  welche  auf  Grund  der  Ordination  oder  der  Priesterweihe
dem  Heilllichen.  Stande  angehören,  dürfen  als  übungspflichtig  nicht
augewãhit  werden

M.  G.  u
Diese  Hesiimenung  -rie  auch  kre  auf  Volksschullehrer  und
Kandidaten  des  Volkoschulamts,  welche  ihre  stäbigung.  für  das  Schulamt
  in  vorschriftsmäßiger  Prüfung  nachgewiesen  haben.

Die  Ueberweisung  zur  Er  at  Reserve  erster  Klasse  arbe  durch  Ertheilung
—  eines  Ersatz  .RMeeete  eins  I.  ober  eines  Ersatz-Reserve=  Passes.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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