Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

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wird die Appellation wegen Mangels an einer gegruͤndeten Beschwerde abgeschlagen, und die 
Beklagte in die Appellations-Prozeß= Kosten dieser Instanz verfällt. Endlich und 
3) wird die Appellations-Sache von der Fürstl. Hohenlohe-Reuenstein= Ingelfingen- 
schen Justiz-Kanzlei zu Oehringen, zwischen Johann Michael Heimberger zu Vorbachzim- 
mern, Beklagten, Appellanten, und der Maria Margaretha Emmerrin daselbst, Klägerin, 
Appellatin, Kindes-Ernährung, jezt Wiedereinsezung in den vorigen Stand betreffend, we- 
en Mangels theils an der gesezlichen Appellatiens-Summe, theils an einer gegründeten 
Beschwerde, für hieher nicht erwachsen erklärt, und Beklagter nicht nur in die Erstattung 
der Prozeßkosten dieser Instanz an die Klägerin, sondern auch zu Erlegung einer Fiskal- 
Strafe von lo fl. verurtheilt. Den 12. Mai 18038. 
Erkenntnisse des Königl. Ober= Justiz-Collegi# II. Senats in Appellations-Sachen. 
1) In der Arxppellations-Sache von Bahlingen zwischen Anna Barbara, Joh. Georg 
Hartmanns Ehefrau daselbst, cum curatore letzitimo Beklagten Appellantin, und der Wittwe 
Anna Maria Flattin zu Stuttgart und deren gerichtlich consirmirten Kriegsvogt Kl. Atin 
eine Haußkaufschillings-Forderung betreffend, wurde die von dem Richter voriger Instanz 
ausgesprochene Urtel bestätigt, und Appellant in die Prozeßkosten condemnirt. 
2) In der Appellations-Sache von Riedlingen zwischen Joseph Schaller allda, Bekl. 
Appellanten, und dem Weinhändler Merkle von Ermatingen Kläg. Aten, eine von geliefer- 
tem Wein herrührende Forderung von 137 fl. Lo kr. betr. wurde in péto. formalium unter 
Abschlagung der evemtusliter gebetenen restitutionis in integrum erkannt, daß diese Sache 
an das Koönigl. Ober-Justiz-Collegium nicht erwachsen sei, auch Ant in die aufgegangene 
Appellations-Kosten condemnirt. Stuttgart, den 14. Mai 1808. 
  
  
Se. Königl. Maj. haben allergnädigst geruht, 
durch das Decret vom 12. Mai den in Königl. Preuß. Diensten gestandenen Grafen 
Emanuel von Leutrum zum Ober-Lieutenant bei dem Leib-Chevaurlegers-Regiment, und 
durch das Decret vom 15. Mai den aus Meklenburg gebürtigen von Buch zum Lieute- 
nant bei eben diesem Regiment zu ernennen. 
Vermög allerhöchsten Decrets vom 12. Mai haben Se. Königl. Majs. den Lieute= 
nant und Reisestallmeister Grafen Emanuel von Leutrum; und 
vermög allerhöchsten Dekrets vom 13. Mat den Jagdjunker Grafen von Pückker, 
beide zu Königl. Kammerjunkern gnädigst zu ernennen geruht. 
  
Umerm 18. Mai haben Se. Königl. Majs. dem geheimen Ober-Finanzrath von 
Weckherlin, Ritter des Königl. Civil-Verdienst-Ordens, das Commandeur= Kreuz dieses 
Ordens allergnädigst zu verleihen geruht. 
  
Se. Königl. Maj. haben allergnädigst geruht: 
durch das Dekret vom 17. Mai den bei dem Leib-Chevaurlegers-Regimene gestandenen 
Cadet Siegel zum Second-Lieurenam bei dem Chevaurlegers-Regiment Herzog Heinrich 
zu ernennen.
	        
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