Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundzwanzigster Jahrgang. 1862. (23)

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oder  Bürger  eines  der  beiden  kontrahirenden  Theile  sind,  soll  es  in  den  Geticten
des  anderen  völlig  freistehen,  ihre  Geschäfte  selbst  zu  betreiben  oder  die  Betreibung
derselben  an  Agenten,  Mäkler,  Factoren  oder  Dolmetscher,  welche  sie  dazu  nach
Gutdünken  wählen,  zu  übertragen.  Sie  sollen  nicht  gehalten  sein,  hierbei  andere
Personen  zu  verwenden,  als  diejenigen,  deren  sich  auch  die  Eingebornen  bedienen,
oder  denjenigen  Personen,  welche  sie  hierbei  zu  beschäftigen  für  angemessen  halten,
einen  höheren  Lohn  oder  eine  höhere  Vergütung  zu  zahlen,  als  in  gleichem  Falle
von  Eingebornen  gezahlt  werden.
Art.  10.

Die  Unterkhanen  der  Zollvereins-Staaten  sollen  in  Paraguay  und  die  Bürger
  von  Paraguay  sollen  in  den  Gebieten  der  Zollvereins=  Staaten  dieselbe  volle
Freiheit  genießen,  welche  jetzt  oder  in  Zukunft  den  Eingebormen  zusteht,  alle  Ge-Venslände
  des  gesetzlich  erlaubten  Handels  einzukaufen  und  zu  verkaufen,  von  wem
oder  an  wen  es  ihnen  beliebt,  und  die  Preise  dafür  nach  Gutdünken  festzusetzen,  ohne
dabei  durch  Monopole,  Verträge  oder  ausschließliche  Einkaufs-  oder  Verkaufs-Privilegien
  beschränkt  zu  sein.  Sie  sind  jedoch  in  dieser  Hlusicht  den  geseblich  eingeführten
  allgemeinen  und  ordentlichen  Abgaben  und  Auflagen  unterworfen.

Die  Unterthanen  und  Bürger  eines  jeden  der  beiden  kontrahirenden  Theile
sollen  in  den  Gebieten  des  anderen  Theiles  vollen  und  vollkommenen  Schuß  für
ihre  Personen  und  ihr  Eigenthum  genießen  und  zur  Verfolgung  und  Vertheidigung
der  ihnen  zustehenden  Rechte  freien  und  offenen  Zutritt  zu  den  Gerichtshöfen  haben.
  Sie  sollen  in  dieser  Beziehung  dieselben  Rechte  und  Privilegien  genießen,
wie  die  eingeborenen  Unterthanen  und  Bürger;  auch  soll  es  ihnen  freistehen,  in
allen  Rechtsfällen  sich  derjenigen  Advokaten,  Sachwalter  oder  Agenten  aller  Art
zu  bedienen,  die  sie  dazu  für  geeignet  erachten.

Art.  11.

In  Allem,  was  die  Hafen-  Polizei,  die  Beladung  und  Löschung  der  Schisse,
die  Lagerung  und  Sicherheit  der  Waaren,  Güter  und  Efsekten,  die  testamentarische
oder  andenveite  Erbsolge  in  bewegliches  Vermögen,  die  Verfügung  über  bewegliches
  Eigenthum  jeder  Art  und  Benennung  mittelst  Verkaufes,  Schenkung,  Tausch,
Testament  oder  auf  irgend  eine  andere  Art  betrifft,  sowie  in  Allem,  was  auf  die
Rechtopflege  Bezug  hat,  sollen  die  Unterthanen  und  Bürger  eines  jeden  der  kontrahirenden
  Theile  in  den  Gebieten  des  anderen  Theiles  die  nämlichen  Rechte,  Privilegien
  und  Freiheiten  genießen,  wie  die  eingeborenen  Unterthanen  und  Bürger,