Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

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V.) Sollte aber ein Selbstmord zwar im Zustand einer Zerruͤttung der physischen oder 
moralischen Kraͤfte geschehen seyn, sich aber hiebei noch veroffenbaren, daß dieser Zustand eine 
Folge eines verübtn Verbrechens gewesen sey, so fsind gegen einen soichen Seldstentleioten die 
in der vorstehenden Ziffer 1V. nach Verschiedenheit der Fälle enthaltenen Grundsäze in An- 
wendung zu bringen. 1 
VI.) In Hinsicht auf das Verfahren Unserer Ober= und Patrimonial-Beamten fällt 
die bisher bestandene Verbindlichkeit, über die Begräbniß Art eines Selbstmörders in jedem 
einzelnen Fall bei Unserm Ober-Justiz-Collegio l. Senats, vorher anzufragen, zwar für die 
Zukunft weg, dennoch aber werden dieselbe hiemic angewiesen, bei jeder vorkommenden Selbst- 
Entleibung, so wie insbesondere auch, wenn Personen todt gefunden werden, eine Legal- 
Inspektion und Section zu veranstalten, über die nähere übrige Umstände ein Protokoll 
aufzunehmen, und sodann, unter Beischluß derselben, ihren Bericht dahin zu erstatten. 
Was aber endlich 
VII.) den hiemit verwandten Gegenstand, nemlich die Beerdigung solcher Verbrecher, 
welche im Gefängniß eines natürlichen Todes sterben, betrift; so sind dieselbe auf die nem- 
liche Weise, wie oben unter Ziffer IV. nach Verschiedenheit der darinn aufgezéhlten Fälle 
verordnet wurde, zu behandeln. Daran geschiehet Unser Königl. Wille 2c. Stuttgart, iu.) 
Königl. Staats-Ministerium, den 8. Mai 1g08. Ad Mand. Sacr. Reg. Maaj. 
Königl. Ob. Regierung. Erneuerte Königl. Verordnung wegen Fassung der Memorialien, 
insbesondere die Conc pisten derselben betreffend. 
De man schon mehrmals mißfällig wahrzunehmen gehabt hat, daß die in Absicht auf 
Fassung und Eingabe von Memorialten bestehende und erst im vorigen Jahr durch einen 
dem Staats= und Regierungs-Blatt Nro. 28. eingerübkten Ministerial-Erlaß vom ro. Mai 
erneuerten Vorschriften nicht allenthalben gehörig befolgt, und insbesondere von den Conci- 
pisten solcher Biteschristen vielfältig unterlassen werde, ihrem beizusezenden Namen auch ih, 
ren Stand und Wohnort beizufügen; so wird jene Verordnung vom 0. Mai vorigen Jahrs 
hiemit aufs neue wiederholt, und absonderlich den MemorialienSchreibern unter der Ver- 
warnung eingeschärft, daß hinführo jeder solcher Contravenient mit der Strafe eines kleinen 
20. Mai 
Frevels unnachsichtlich werde angesehen werden. Decret Stuttgart den — Jun. 1803. 
Königl. Ober-Regierung. 
Königl. Ober-Regierung, Ob. Pel. Dep. Die Rettung zweier Kinder aus dem Ermefluß 
in Mezingen, Uracher Oberamts betreffend; d. d. 3X. Mai 1808. 
Am 14. April d. J. ereignete sich der Zufall, daß zwei Knaben in Mezingen, Ura- 
cher Oberamts, der eine von F, der andere von 7 Jahren, in den durch das Schneewasser 
angeschwollenen Ermsfluß sfielen. , 
Der leztere hatte sich im Fortschwimmen an einem Weidenbalken festgehalten, und wur- 
de von dem Artilleristen Georg Konrad Klett, der auf sein Geschrei herbeigeeilt war, glük- 
licherweise herausgezogen. Der jüngere Knabe hingegen war schon Ssoo Schritte weit von dem 
Strom fortgerissen worden, als der Tuchmacher Johann Schmauder in den Fluß, wo 
er am reissendsten war, hineinsprang, und mit eigener Gefahr den Verunglükten heraus-
	        
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