Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

Nro. 28. 1808. 313 
Königlich= Württembergisches 
Staats= und Regierungs-Blakt. 
Samstag, 13. Jun. 
  
  
—. 
Konigl. Ob. Reg. Regim. Dep. das Heirathen der Substituten betreffend. 
Da Se. Königl. Maj. zu verordnen allergnädigst geruhet haben, daß keinem Sub- 
stituten der Heurathskonsens mehr ertheilt werden soll; so sieht sich die unterzeichnete Stelle 
andurch veranlaßt, diese allerhöchste Verordnung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Stuttgart, den 10. Jun. 1808. Kön. Ob. Reg. Regim. Depart. 
Köonigl. General-Berordnung, die Abstellung mehrerer medicinisch-polizellicher Mißbräuche 
betreff. vom 3. Jun. 1808. 
Um den verschiedenen Mängeln der medieinischen Polizei, welche sich besonders in ei- 
nem Theile der neuen Königl. Staaten veroffenbart haben, abzuhelfen, wird auf Sr. Ks- 
nigl. Mas. allerhöchsten Befehl Folgendes verordnet. 
S. 1. Allgemeines Erforderniß zur Ausubung der Praris. 
Die Aerzte, Accoucheurs, Wundärzte, Barbierer, Apotheker und Hebammen dürfen 
ihre Kunst nicht eher ausüben, als wenn sie zuvor nach Vorschrift der Medicinal= Instruc- 
ceion vom 23. Jun. 1807. C. 2. 4. 7. 8. 9. 11. 12. geprüft und beeidiger worden sind. 
§. 2. Erforderniß zur Behandlung Innerlicher Krankheiten, Verbot gegen das Medikastriren. 
In der Regel steht die Behandlung innerlicher Krankheiten nur den beeidigten Aerzeen 
zu, und die Unterthanen sollen sich in allen innerlichen Krankheitsfällen, welche arzneiliche 
Hülfe erfordern, an einen zur Praris berechtigten Arzt wenden, und sich keinem unbefug- 
ten After-Arzt oder Medikaster anvertrauen. Jedoch ist in Fällen, wenn in Abwesenheit 
oder bei großer Entfernung des Arzees die Kranken ihre Zuflucht zu Chirurgen oder Apo= 
thekern nehmen müssen, diesen erlaubt, nach ihrer besten Einsicht mit Rath und arzneilicher 
Hülfe beizustehen; sie sollen aber den Vorgang sogleich dem Arzte nach seiner Zurükkunft 
oder dem Physikus, zu dessen Distrikt ste gehören, mit Vermeldung der verschriebenen und 
abgegebenen Arzneien, anzeigen, welcher sodann die weitere Behandlung des Kranken ent- 
weder selbst zu übernehmen oder wenigstens zu leiten hat. 
Die Chirurgen und Apotheker sollen sich in dergleichen Rothfällen vor dem Gebrauche 
drastischer und heroischer Mittel sorgfältig hüren, und die Recepte der Chirurgen sollen je- 
desmal mit ihrer Namens= Unterschrift bezeichnet, auch bei erster Gelegenheit von dem Apo- 
theker dem Physikus zur Einsicht vorgelegt werden.
	        
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