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34) Bei der Beschuͤttung selbst haben sie streng darauf zu halten, daß die Entrepre-
neurs den reinsten Kieß nehmen, welcher zu erhalten ist, auch diese Beschüttung durchaus
nur so vornehmen zu lassen, wie es die Wölbung der Chausseen erfordert.
Sollten die Entrepreneurs gegen die Akkorde gleichwohl unreinen Kieß liefern, so hat der
Wegmeister denselben nicht anzunehmen, sondern ohne weiters wieder wegführen zu lassen.
35) Die Entrepreneurs haben zwar noch die Bedingung, die Kieß= Straßen alle Früh-
jahr ganz zu überführen, alle Spätjahre eine Haupt-Reparation vorzunehmen, und zwischen
der Zeit die sich ergebenden Löchec und Geleise auszufüllen.
Dadurch kommt nun im Frühjahr zum Nachtheil der Chaussee und der Passage zu
viel, und zwischen der Zeit zu wenig Kieß auf die Straße.
Eine Haupt-Beschüttung sezt schon voraus, daß die Chaussee schlecht geworden ist;
dieses aber soll keinen Tag der Fall seyn. Es ist für die Entrepreneurs selbst leichter, die
Reparationen häufiger, aber in kleinern Beschüttungen vorzunehmen, und die Chaussee mehr
wie einen Garten, als wie einen Sturz-Aker zu behandeln.
Um diese successive vorzunehmende Beschücttungen bei jedem vorkommenden Fall in Aus-
übung bringen zu können, sind den Entrepreneurs einige nah an die Chaussee stossende un-
angebaute Pläze anzuweisen, wo jederzeit ein guter Kieß-Vorrath zur gleichbaldigen Repa-
ration aufgrhäuft liegen kann. «
36) Die Wegmeister sollen keinen Tag Geleise, Löcher, Unebenheiten entstehen, und
die Wölbung Roth leiden lassen, sondern den Entrepreneur oder den Wegknecht sogleich zur
Arbeit anhalten, wogegen aber auch die nachtheilige Haupt-Beschüttung, da, wo die Chaussee
ihre Form, und ihre gehörige Maaße hat, nicht gefordert werden muß.
37) Der Wegmeister darf auf den Chausseen weder Wasser noch Morast dulden. Auch
bei der schlimmsten Witeerung darf kein Wasser in Pzen und Lachen auf der Chaussee ste-
hen. Alles muß nach den Seitengräben abfliessen können, so daß man wenigstens in der
Mitte unbeschmuzt muß wandeln können. Widrigenfalls ist die Wölbung fehlerhaft.
Dem Morast muß bei jeder Witterung entgegen gearbeitet werden. — Bei der Hize
wird der Stanb abgeschöpft — bei feuchter oder trokener Witterung wird die aufgeworfene
Erde, welche keine Steine mehr enthält, und bei naßer Witterung der Koth mit Krüggen
und Schauseln beseitiget.
33) Hat ein Wegknecht die ihm zu seinem Dienst nöthigen Werkzeuge nicht, (als:
große und kleine Steinschlegel, hölzerne Krüggen, Hauen, Bikel und Schalt-Karren,) so
muß der Wegmeister ihm solche augenbliklich machen lassen; die Straßen-Kaße übernimmt
die Bezahlung gegen Abzug an dem Lohn.
30) Sollte irgendwo die von den Ober-Weg-Inspectoren gemachte Angabe nicht zuge-
reicht haben, und die Chaussee dadurch Noth leiden, so ist dem Wegmeister erlaubt, die
nothwendigste Nachfuhr zu veranstalten.
Wenn aber dieselbe auf einer Markung mehr als zo Noßlast betragen sollte, so ist er
ehalten, ungesäumt die Ober-Weg-Inspection durch die Post davon zu benachrichtigen.
em Wegknecht aber darf ohne die Gußerste Noth nicht erlaubt werden, die Steine in die
Straße zu schlagen, ehe sie der Wegmeister übernommen hat.
40) Das Aufführen der neuen Vorraths-Steine darf der Enerepreneur nicht vorneh-
men, so lange die alten Steine nicht auf Häufen geschlagen sind.