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45) Ueberhaupt hat der Wegmeister bei Bruͤken jeder Art von Zeit zu Zeit und besonders nach grossen
Gewässern und Eisgängen nachzusehen, ob an den Ort= und Mittelpfeilern, sie seien von Holz oder Steinen,
an den Eisbäumen, und an den zum Schuz derselben angelegten Bauwerken, als: Steinkästen, Rösten,
Grundfänger oder Streichkrippen etwas beschädigt, oder von dem Wasser unterhölt worden seie — und den
Erfund der Ober-Weg-Inspektion anzuzeigen. « · ·
45) Sollten von dem ausgetretenen Wasser, die Brüken-Auffahrten ausgerissen seyn, so hat derselbe un-
verzüglich die Passage wenigstens auf die Breite von 16 Schuhen wieder herstellen zu lassen, einen umstandli-
chen Bericht an die Ober-Weg-Inspektion zu machen, und sich des Weitern zt gewärtigen.
47) Wo aber die Brücken-Unterhaltung einer Gemeinde obliegt, hat derselbe dem Orts-Vorsteher den
Schaden anzuzeigen, und ihm nach Beschaffenheit der Umstände die ungesäumte Herstellung anzusinnen, auch
der Ober-Weg= Inspection hievon einen Bericht zu erstatten.
480 Sollte bei strenger Kälte das Wasser bis an die Brükenpfeiler und Eisbäume 6. und mehrere Zoll
dik gefroren seyn, so hat der Wegmeister bei einfallender Thau-Witterung zur rechten Zeit, ehe das Eis sich
aufblaäht und bricht, dasselbe rings herum von den Pfeilern und Pfahlen abstossen zu lassen, damit das Eis
bei dem Losbrechen weder Pfähle lupfe, noch Stiücke aus den Steinen losreiße.
40) Sollte der Wegmeister bemerken, daß ein unweit der Chaussee fliessender Bach oder Fluß seinen Lauf
gegen dieselbe nehmen, und über kurz oder lang Angriffe machen könnte, so hat er der Lber-Weg-Inspection
zune Anzeige zu machen, damit die betreffenden Bau-Interessenten zu ihrer Schuldigkeit angehalten werden
önnen. « .
50) Wenn Privat-Personen, Communen oder irgend andere Behörden unweit der Chaussee Bauwerke
in einem poch oder Fluß aufführen, so hat der Wegmeister der Ober-Weg Inspektion davon sogleich eine An-
zeige zu machen. -
51) Wenn ein Bach oder Fluß Einrisse gegen die Chaussee macht, so ist hievon die Ober-Weg-Inspec-
tion zu benuchrichtigen, ehe die Chaussee selst angegriffen wird. Sollte aber durch einen Zufall der Fluß schnell
bis an die Shaussee uin sich g griffen haben, und dieselbe mit einem Oinsturz bedroht seyn, so hat der Weg-
meister soglucch, wenigstens den Fuß mit einer Vorlage von - mit Steinen gesüllten Faschinen zu sichern,
auch eine schleunige Anzeige von dem Vorfall an die Ober-Weg-Inspection zu machen, und das Weitere zu
erwarten.
52) Alle Uferbauwerke, wenn sie zum Schuz der Chaussee angelegt worden sind, sie mögen auf Königli-
che oder andere Kosten amc#egt und unterhalten werden, sind von Zeit zu Zeit zu besichtigen und zu sonoiren,
ob der Fuk derselben unterlpält, und mithin das Werk in der Gesahr des Einsturzes sei.
53) Der Wegmeister hat selbst, und durch die Wegknechte sieissig Achtung zu geben, ob, und durch wes-
sen Verschulden die lebenrige Anpflanzungen auf den Ufer-Beuen, vorzüglich auch an den Geflechten beschi-
digt, von dem Vieh abgefrezt oder abgeschnitten werden, weil diese Beschäpgungen öfters die Zerstörung des
ganzen Baurs nach sich ziehen.
Wo ein solches Flechtwerk statt findet, sollen sie zu aller Vorsicht den betreffenden Schultheissen ermah-
nen, den Hirten bekannt zu machen, daß, wenn er, der Wegmeister, nur 1 Stock Vieh, welcher Art es seyn
möge, auf oder an dem Ufer-Bau antreffe, solches an dem Hirten nachdrüklich werde geahndet werden.
54) Wo ein solcher Bau wegen Verschulden dessen, der denselben in Akkord gestellt hat, nicht lebendig
geworden wire, hat der Wegmeister in dem nächstkünftigen Frähjahr eine binreichende Nachpflanzung von Wei-
densezlingen, auf Kosten des Entrepreneurs, vornehmen zu lassen, und dabei hauptsächlich auf solche Weiden
Ruksicht zu nebmen, welche die Weingärtner nicht wohl brauchen können, indem diese die zarten Reiser der
gelben und ähnlichen Weiden zur Unzeit abschneiden. «
55)DieFrevlergegendieWeg-OrdnunghateinWegmeisterjederzeitwomöglichauszukundschaftm.
Venn er solche entd.kt, so gebührt ihm der dritte Theil der gegen sie erkannten Geldstrafe. ,
56)AuchhabendieWegmeisteraufdieErhæltungderPost-undStunden-Stänersehen,keinmuth-
williges Verderben an den Khaussee-Bäumen und übrigen Dingen, welche die Weg Ordnung vorschreibt, ge-
schehen zu lassen; auch dafür zu sorgen, daß die fehlende Nro. Stozen sogleich wieder ersezt werden. Wo die
Chaussee-Bäume durch zu starken Ueberhang der sicheren Passage nachtheilig sind, sind die Schuttheissen-Aem-
ter zu ermahnen, sie abhauen zu lassen, und wenn dieses in einer angemessenen Zeit nichk geschieht, so soll