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Communen abzureichen, welch leztere sich sodann wegen des Regressts an den Schulbhaften
zu halten haben.
Wäre dieser nicht sogleich Zahlungsfähig, so wird der Posten in der Communrechnung
nachgeführt, damit derselbe um so gewißer bei der ersten Theilung mit den Zinsen zum Ein-
zus gebracht werden könne, Wenn hingegen der Schuldhafte ganz unvermöglich wäre, so
wird dem Beschädigten die Anzahl der verdorbenen Stämme aus der Commun, Baumschule
nur einfach ersezt, hingegen die körperliche Strafe verhältnißmäßig vermehrt.
Zu Vermeidung dieser Strafen werden Unsere sämtliche Königl. Unterthanen ernstlich
ermahnt, und gewarnt, daß sich von nun an Niemand an den an öffentlichen Straßen,
Wegen, Alleen, in Baumschulen, Feldern und Gärten gepflanzten Bäumen durch Abhauen,
Abstreifen, Abbrechen oder sonstiges Verstümmeln der ganzen Stmme und ihrer Kronen,
wodurch sie zu Grunde gerichtet werden könnten, vergreife, auch die Schullehrer und Predizer
erinnert, die Schuljugend sowohl, als die Erwachsene von Zeit zu Zeit darüber zwekmäßig)
u belehren.
Insbesondere werden auch die Wegknechte und Feldhirten zur genauesten Aufmerksam-
keit angewiesen, die Viehhirten aber alles Ernstes aufgefordert, darüber zu wachen, daß
durch das ihrer Aufsicht anvertraute Vieh an den Bäumen kein Schaden geschehe, indem
sie bei erwiesener offenbarer Nachläßigkeit, diese mie körperlichen Strafen und Schadens-
Ersaz zu büssen haben würden.
Die Angeber eines solchen Berbrechens endlich haben neben Verschweigung ihres. Na-
mens, wenn das Verbrechen erwiesen wird, eine Belohnung von 10 Thalern, und nach.)
Beschaffenheit des Frevels ein noch größeres Prämium zu erwarten. »
Damit sich endlich Niemand mit der Unwissenheit zu entschuldigen vermöge, so soll!
diese Unsere allerhöchste Verordnung durch Verlesung von der Kanzel und durch Anschla-
gung von Plakaten gehörig bekannt gemacht, und bei jedem Ruggericht ganz verlesen werden.:
Daran 2c. Stuteg. im Ksnigl. Staats-Minist. den 33. Jun. 1898. Ad Mand. S. Reg. Maj.
Allgemelne Verordnung, wegen Beförderung und Vervollkommnung der Obst-Bäumsucht
vom 23. Jun. 1868.
Wir haben schon uncerm 13. Sept. 1806. die allgemeine Verordnung ergehen lassen,
daß sämtliche Landstraßen in Unsern Königl. Staaten mit Obstbäumen besezt werden soilen,
und sowohl dadurch, als durch andere Anordnunzen zu erkennen gegeben, wie sehr Uns die:
Beförderung und Aufnahme derselben überhaupt angelegen sei. ·
ZuUusermnicht«geringen-MißfallenaberlzabenWirerfahrenmüssen,daßjtteerrxs
otdnung nicht allenthalben gebuͤhrende Folge geleistet worden sei, so wie Wir auch wahr“
nehmen, daß diesem unzlichen und durch Beden und Clima fast in dem ganzen Umfang Un-
serer Königl. Staaten so sehr begünstigeen Theil der Landwirthschaft noch nicht aller Orten!
der erforderliche Grad von Ausmerksamkeit, Flzs und Anftrengung gewidmer werde.“ 4
Je gewisser es aber ist, daß durch Verbesserung, Erweiterung und angemessene Be-
handlung der Obst-Baumzucht nicht nur für die eizenen Bedürfausse der Einwohßer sehr.
wehleh##gesorgt werde, sondern daß dieselbe auch in Anfehung junger Bóéume sowöohl) als?
rober und gerirorueter Früchte; alieh der dacaus zubereiteten Ob#ns= Weine und gebrannten
Geiste immer mehr zu einem sehr ergiebigen, innern und auswärtigen Handolszweig erhoben