Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

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Rechts-Erkenntnisse des Kön. Ob. App Trib. zu Tübinzen. 
1) In der hefsgerichtlichen, an das Königl. Ober-Tribu al zu rechtlicher Cuischeiung. 
gewiesenen Appellations-Sache von Tuttlingen, zwischen Johann Martin Kaufmann da- 
selbst, Beklagten Appellanten an einem, und der Gantmane des Caspar Kauffmanns, Kl= 
gern Appxellaten am andern Theil, eine Abrechnung betreffend, witd die Appellatien wegen 
Mangels an den Förmlichkeiten, nicht angenommen, und Beklagter in die Prozeßkosten die- 
ser Inslanz verurtheilt. Den 30. Jun. 1808. 
2) In der bei dem vormaligen Reichs-Kammer Gerichte verhandelten, vor das Königl. 
Ober-Tribunal zu rechtlicher Entscheidung geeigneten Appellatiens· Sache von Obersoncheim, 
zwischen dem Bürgermeister Laun daselbst, Beklagten Appellanten an eineim, sosann der 
Rothgerber Stellischen Ehefrau und den Erben der Maria Elisabetha Petersin von Gail- 
dorf, Klägerinnen, Appellatinnen am andern Theil, ein Erbschafts-Kapital betreffend, wird 
die Urtel des nächstvorigen Richters nach allen Punkten bestätigt, und Appellant in die Preo- 
zeßkosten dritter Instanz verurtheilt. Den 2. Jul. 1808. 
3) In der Appellations-Sache von der Furstlich Hohenlohe-Neuenstein= Ingelfingen- 
schen Justi:: Kanzlei in Oehringen, zwischen Philipp Lang und dessen Streitgenossen zu 
Garnberg, Patrimonialamtes Künzelsau, Beklagten, Appellanten an einem, und den min- 
der begüterten Innwohnern daselbst, Klägern Appellaten am andern Theil, einen Vergleich 
öber Kriegs-Steuren-Vertheilung betreffend, wird die Appellation wegen Mangels an einer 
Beschwerde nicht angenommey, und der beklagte Theil zur Erstattung der Prozeß= Kosten 
dieser Instanz an die Kläger verurtheilt. Den 2. Jul 1808. 
Rechts-Erkenntnisse des Kön. Ober-Just. Collegii lliten Senat. 
Stuttgart. In der Appellations= Sache von Ballenberg zwischen der Wietwe Cor- 
dula Kemrf auch deren Kinder zu Marlach Appellanten und Hansjerg Stern von Western- 
hausen Appellaten, eine Fruchtlieferungs Streitigkeit betreffend, wurde die Urthel erster In- 
stanz mit einiger Modification nebst Verurtheilung der Appellanten in die Kosten confirmirc. 
Den 27. Jun. 1802. 
In der Rechtssache erster Instanz zwischen dem Kriegs-Praͤstations-Cassen-Buch hal- 
ter Jordan, modo dessen Erben allhier, Klaͤgeruͤ, und dem Rechnungsrath und Ober-Re— 
visor Nast ebendaselbst, Beklagten, die Bezahlung eines Haus-Miethzinses von §8 fl. be- 
treffeud, wurde Beklagter von der gegen ihn angestellten Klage entbunden, die Proceßkosten 
aber gegen einander verglichen. Den 5. Jul. 
Die Appellations= Sache von dem Stadtgericht Scherndorf zwischen der Königl. Ober- 
Finanz-Kammer, Namens des Königl. Hberforstamts Engelberg, Liquidanrin Appellantin, 
und Jacob Friedrich Lachenmaier von Mittelschlechtbach, Liquidanten Appellaten, die Loka- 
tion der von beiden Theilen in dem Concurs des an leztgedachtem Ort verstorbenen Försters 
Michael Frey eingeklagten Forderungen betreffend, wurde mittelst Rescripts ob deleum 
summæ appellabilias verworfen. d d. eod. 
  
Stuttgart. Da set einiger Zet den Koͤnigl. General-Postamt wieder mehrere Pakete zur Besorgung
	        
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