Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

Nro. 35. 1808. 397 
Koniglich-Wuͤrttembergisches U- 
Staats-und-Regierungs-Mach 
Samstag, 6. Aug. 
  
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General-Verordnung., den Fohlen-Verkauf ausser Lands betreffend. 
Friderich, von Gottes Gnaden, König von Württemberg 2c. re. ꝛc. 
Wiec haben Uns bewogen gefunden, zur Emporbringung der Pferdezucht in Unserm 
Koͤnigreich folgendes zu vetordnen: · 
19 Es ist gaͤnzlich verboten, Fohlen unter einem Jahr im Alter ausser Lands zu vir- 
Kaufen. . « . .. . 
2) Fohlen uͤber ein Jahr und unter zwei Jahren duͤrfen nicht fruͤher, als im Monat 
Julius des zweiten Jahrs, nachdem sie geworfen worden,, ausser Lands verkauft werden. 
3) Von dergleichen ausser Lands gehenden Fohlen, die über ein Jahr und unter zweit 
Fahren alt sind, ist an Zoll Za kr. vom Stük, und an Accis 12 kr. vom Gulden einzu- 
Uehen .....- . 
Wir wiederholen demnach nicht nur, was bereits hierüber in Unserer ausgekündeten 
Accis-Ordnung enthalten ist, sondern geben auch dem Zoll-Tarif bei dem Artikel: Pferde, 
eine neue Bestimmung, und befehlen, daß diese Unsere Verordnung bekannt gemacht, und 
nach allen Theilen gehörig beobachtet werden solle. Daran 2c. S#nttgart, in Königl. Ob.- 
Regierung, Ober= Polizei-Depart. den 1. Aug. 1808. Ad Mand. S. Reg. Maj. pr. 
General-Verordnung, die Einführung eines Gestüts-Kassen- Beitrags von Dferden betr. 
Friderich, von Gottes Gnaden, König von Württemberg r2c. . ⁊c. 
Da die Vergrösserung Unsers Köntgreichs nothwendig auch die Erweiterung des Be- 
schel-Instituts zur Folge haben muß: so haben Wir beschlossen, einen besondern Gestüte- 
beitrag zu Bestreitung der vermehrten Kosten unter folgenden Bestimmungen einziehen zur 
lassen: . . - 
ff 1) Jeder Pferde-Innhaber ist von allen Pferden, die er besizt, sie seien alt oder jung. 
z diesem oder jenem Gebrauch bestimmt, einen jährlichen Gestücs-Beitrag mit 3 kr. von- 
jedem Stük zu bezahlen schuldig. W 
« 2).Ausgenomm««e"nhievotxsinvalleinszMitgliederdesKönigLHauses-,d«ievorma"k--,.- 
gutanmiktelbaren NeichsfürßenunthafewunddiezumKöniglichenMilitaivgehörigen- 
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