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tigen, und darinn hauptsaͤchlich die Größe des ganzen Gebäudes, und dersenigen Thelle
desselben, die eine Reparacur erfordern, angeben zu lassen.
Diese Risse und Ueberschläge sind sodann von den Königl. Oberforst-Aemtern den Kz-
nigl. Distrikte-Baumeistern zur Revision und Prüfung mit der W isung zuzustellen, zu
welchem Holz= Empfang die Perenten wirklich berechtiget seien, und wie gros die bisherigen
Gebäude gewesen, auf welchen die Bauholz-Gerechtigkeit hafte.
Die Könizl. Distrikts-Baumeister haben hierauf diese Bauholz= Erfordernisse in mög-
lichster Bälde zu prüfen, und nöthigen Falls zu moderiren, hauptsächlich aber den Ober-
forst-Aemtern bemerklich zu machen, wie viel, und was für Stämme, nemlich von welcher
Länge und Stärke zu jedem Bauwesen erforderlich seien, worauf sämtliche Akcen ungesäumt
den Königl. Oberforst-Aemtern wieder zurükzusenden, und von diesen sodann die Bauholz=
Gesuche mit den revidirten Rissen und Ueberschlügen, und den Oberforstamtlichen Beibe-
richten an das Königl. Forst-Departement einzusenden sind.
Um aber auch über die Berwendung des wirklich abgegebenen Gerechtigkeits-Bauhol-
zes zu den bestimmten Zweken eine sichere Controlle zu erhalten, so haben die Königl. Ober-
forst-Aemter jährlich zwischen Martini und Weihnachten diejenigen Sebäude durch die Huths-
Förster, unter Beiziehung einer Urkunds-Person aus dem Gericht des betreffenden Orts vi-
sitiren zu lassen, wozu in dem laufenden, und in den vorhergehenden Jahren Bauholz aus
Gerechtigkeit abgegeben wurdé, dessen wirkliche Verwendung zu den bestimmten Zweken noch
nicht gehörig erwiesen ist. «
Auf die deshalb von den Foͤrstern eingekommene Berichte haben die Koͤnigl. Oberforst—
Aemter jeden hinlaͤnglich erhobenen Misbrauch nach den bestehenden Verordnungen ungesaͤumt
zu ruͤgen, oder wo sich dieselbe dazu nicht fuͤr ermaͤchtigt halten, oder auch die Sache durch
einen Bauverständigen noch einer nähern Untersuchung bedarf, sogleich einen ausführlichen
Bericht an das Kön. Forst-Departement zu erstatten, um sodann das weitere von hier aus
verfügen zu können.
Die von den Huths= Förstern eingeschikten Berichte sind bei den Oberforstamtlichen Re-
gistraturen sorgfältig aufzubewahren, um darauf jederzeit recurriren zu können. Decret. in
Koͤnigl. Forst- Depart. und in Koͤn. Landbau-Departem. den 35. Okt. 1808.
Decret an die Königl. Rechnungs-Beamte und Land-Baumeister, die Revision der Handwerks-
Verdienst= Zettel betrefiend. -
Da in den Kostenzetteln, welche von dem Rechnungs-Beamten zur Decretur eingesen-
det werden, oͤfters auch Handwerks-Verdienste enthalten sind, die zuvor der Revision und
Moderation eines Baumeisters unterworfen werden muͤssen; so haben die saͤmtlichen Rech—
nnngs-Beamten dergleichen Verdienstzettel kuͤnftig zuerst dem Land-Baumeister des Kreises
zuzusenden, und nach dem Zuruͤkempfang an die betreffende Kauzlei-Behoͤrde zur Decretur
zu uͤbergeben. ·
Die Land-Baumeister haben iu Gemäßheit dieser Anordnung, die ihnen von den
Beamten zukommenden Kostens-Zettel zu mederiren, und nach der Mederation den Beam-
ten zurükzusenden, damit dieselbe an dem von der Deeretur dieser Zettel abhängenden Ab-
schlaß der Amts= Rechnungen nicht durch Verzögerung der Moderation gehindert werden.