Full text : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

XV.  217
stehen,  sondern  nur  Militärpensionen  und  Unterstützungen  nach  Maßgabe  des  Allerhöchsten
Gnadenerlasses  vom  22.  Juli  1884.

Der  Bezug  von  Imvaliden-,  Alters-  oder  Unfallrenten  sowie  von  Zivilpensionen  und  den

entsprechenden  Zuwendungen  kann  nur  für  die  Beurteilung  der  Unterstützungsbedürftigkeit  von
Erheblichkeit  sein.
86.

Bei  Prüfung  der  Frage,  ob  ein  Antragsteller  nach  seiner  Lebensführung  der  beabsichtigten
Fürsorge  als  unwürdig  anzusehen  ist  (Artikel  III  8  2  zu  b),  hat  sein  politisches  Verhalten
außer  Betracht  zu  bleiben.

Ob  ein  Antragsteller  wegen  Bestrafung  als  der  Fürsorge  unwürdig  anzusehen  ist,  hängt
von  der  Art  und  Schwere  der  Straftat  sowie  von  der  Zeit  ihrer  Begehung  und  der  späteren
Lebensführung  ab.

§  7.

Die  Entscheidung  über  die  Unterstützungsbedürftigkeit  und  die  Würdigkeit  des  Antrag
stellers  soll  nicht  ohne  Anhörung  der  zuständigen  Ortsbehörde  erfolgen.

Die  Außerung  der  Ortsbehörde  muß  sich  insbesondere  einerseits  auf  das  etwa  vorhandene
Vermögen  des  Antragstellers,  seine  Einkommensquellen  und  die  Verhältnisse  seiner  unterhaltspflichtigen
  Verwandten,  anderseits  auf  seinen  Schuldenstand  und  die  Verhältnisse  seiner  unterhaltsberechtigten
  Verwandten  erstrecken.  Sie  soll  auch  möglichst  angeben,  welches  Gesamteinkommen
  unter  Berücksichtigung  aller  bei  dem  Antragsteller  in  Betracht  kommenden  Verhältnisse
nach  den  Verwaltungsgrundsätzen  oder  der  Übung  am  Wohnorte  zur  Bestreitung  des  notwendigen
Lebensunterhalts  für  ausreichend  erachtet  wird.

 

88.
Soweit  die  Militärpapiere  des  Autragstellers  keine  Auskunft  geben,  ist  eine  Äußerung
des  zuständigen  Bezirkskommandos  darüber  herbeizuführen:
l  vb  der  Antragsteller  an  dem  Feldzuge  von  1870/71  oder  an  einem  von  deutschen
Staaten  vor  1870  geführten  Kriege  ehrenvollen  Anteil  genommen  hat  (Artikel  I  Ziffer  3),
öb  er  aus  Reichsmitteln  gesetzliche  Invalidenpension  oder  eine  sonstige  entsprechende
Zuwendung  bezieht  (Artikel  III  §  2  zua).

§  9.

Über  die  Bewilligung  der  Beihilfe,  insbesondere  darüber,  wer  im  Einzelfall  als  Kriegs
teilnehmer  anzusehen  ist,  entscheidet  die  Regierung  desjenigen  Bundesstaats,  in  welchem  der
Antragsteller  zur  Zeit  der  Einreichung  des  Antrags  seinen  Wohnsitz  oder  dauernden  Aufenthalt
hat,  in  Ermangelung  eines  Wohnsitzes  oder  dauernden  Aufenthalts  die  Regierung  desjenigen
Bundesstaats,  dessen  Staatsangehörigkeit  er  besitzt.

Die  Landesregierung  kann  die  Entscheidung  einer  ihr  unterstellten  staatlichen  Behörde  übertragen.

In  zweifelhaften  Fällen  ist  bei  der  Entscheidung  der  Frage,  ob  ein  Antragsteller  Kriegs
teilnehmer  ist,  das  zuständige  Kriegsministerium,  das  Reichs-Marineamt  oder  die  Landesregierung
desjenigen  Staates  zu  beteiligen,  in  dessen  Diensten  der  Antragsteller  gestanden  hat.

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