Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

Nro. 7. 1208. 77 
Königlich= Württembergisches 
Stagats-und Regierungs-Blatt. 
Samstag, 20. Febr. 
  
  
General-Rescript. Das Verbot der Einfuhr urd die esir und Stempelung ausländi- 
scher Stahl= und Eisen-Waaren betreffend; d. d. 1a. Febr. 1808. 
Friderich, von Gottes Gnaden, König von Württemberg 2c. 2c. 
Da durch Unsere unermündete Sorgfale, sowohl die Eisen-Fabriken Unsers Königreichs, 
als die von Uns neu angelegten Stahl und Sensen-Fabriken zu demjenigen Umfang und 
Vollkommenheit gebracht worden sind, daß Unsere Königl. Staaten mit hinlänglicher und 
guter Waare versehen werden können: so finden Wir Uns bewogen, wegen der Einfuhr 
der hieher geh rigen Gegenstände folgende neue gesezliche Bestimmungen zu ertheilen: 
1) Die Einfuhr des rohen Eisens und Stahls, worunter Massel-Eisen und der zum 
erstenmal aus dem Feuer gekommene Stahl zu verstehen ist, bleibt nach den Bestim- 
mungen des General:Reseripts vom 15. Jun. 1800. verboten. 
a) Ausländischer raffinirter Stahl, Pfannen, Sensen, Sichlen, Strohmesser und Stroh- 
blätter dürfen nur gegen einen Impost von 82 fl. pr. Centner eingeführt werden. 
3) Ausländische Oefen und Platten, Stangen, Stab= und Zein-Eisen bezahlen einen Im- 
post von 10 fl. pr. Centner. 
4) Diejenige Eisen-und Stahlwaaren, wovon auf den innländischen Werken und Fabri- 
ken keine ähnliche gemacht werden, und aus lauter Eisen oder Stahl bestehen, bezah- 
len für die Einfuhr ins Retch einen Impost von 8 fl. pr. Centner. 
5) In jedem Uebertretungsfall ist die Waare zu confisciren, und der Defrandant neben 
Bezahlung des doppelten Imposts auf 4 Tage einzuthürmen, dem Angeber aber die 
Hälfte der confiseirten Waare zuzusprechen. 
6) In Ansehung der samrlichen Artikel, welche auf Königl. oder privilegirten Fabriken 
gefertiget werden, verordnen Wir, daß soiche mit dem Hirschhorn gestempelt werden 
sollen. 
Außer Lands gefertigte gegen Entrichtung des Imposts eingeführte, und fub Nr. 2. 
benaunte Eisen= und Stahl-Artikel erliegen überdiß noch dem Stempel, und zwar: 
1 Sichel 3 kr. 1# Sense 4 kr. 1 Strohmesser und Strohblatt 6 kr. ordinaire Pfan- 
ne 4 kr., und 1 Schmeljpfanne 3 kr. 
Dg aber der raffinirte Stahl in größeren und kleineren Stüken fabricirt und ver-
	        
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