Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1809. (4)

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S. 1. Alle oͤffentliche Diener im Staat, jedoch mit der in C. 13. bemerkten Ausnah- 
me, sind zu Cautiens-Leistungen verbunden. · " 
-«.2.DieCautivnenwekdeniubaakemGeldegelckster. 
.3·DieCautio!18-S111111·ncistandieUnsererKönigl.Ober-Finanz-Kammer-un- 
stekgeortmeteGeneral-Caukioneu-Admmisttation,gegenein-mauszusteuendenEmpfangsscheja 
zu bezahlen, und wird jaͤhrlich mit fuͤnf. vom hundert verzinnßt. E 
. 4. Durch diese Cautienen in baarem Gelde leiden die rechtlichen Anspruͤche des 
Fiseus und der Corporationen an das Vermoͤgen ihrer Verwalter keine Abaͤnderung; insbe- 
sondere bleibt es bei dem ganzen Inhalt des General Rescriprs vom 7. Febr. d. J und es 
haben daher alle Cassen= Beamte und Perwalter auch künfetg, unter der Mitverbindlichkeit 
ihrer Ehefrauen, generelle Cautions-Instrumente in rechtokraftiger Form einzulegen. 
S. S. Zum Maasstab bei Besiimmung der Cautionen der Cassen-Beamten und Ver- 
walter dient in der Regel ihre Amts: Einnahme dergestalt, daß bei einer Sinnahme bis auf 
2# fl. — go fl. bio auf osoo fl. — 1o0 fl. uno sodann von jedeu weiteren looo fl. 
immer 80 fl. zur Caution berechnet werden. « 
EsisijedochzugleichaufdiebesondernVerhältnissederVerwaltung,·aufdieDauer 
kkkREchMlngOPeriodhundaufdiesübkigendabeiflakksindendcnSiche1-l)clto-Anstalkkn 
chzksichkzunehmen,sodaßz.!B.beiVekwaltern,welchcallcVigrteljahreRechnungaly 
legen,undihrcnCassemVorrachabliefemmüssen,nurdieEinnahmedie-fesVierteljahr- 
U-berüksichtigen,bechrwalkern,welcherinenControleurnebensichl)aben,oderdeken 
Verwaltungs Gegenstände, wie bei Kastenknechten und Küfern, unter der Mitaufsicht des 
Hauptrechners stehen, die Caurions-Summe niedriger zu sezen, bei Hauprkassen und sol- 
chen Verwaltungen aber, deren Einnahme mehr als 40, voo fl. beträgt, das Marimm##m der 
Caution auf 23so fl. zu sezen ist. 
4 6. AMc Cassenbeamte und Verwalter sind anzusehen: Die Cassiere der Känigl- 
Hanpr-und General= Tassen, der Mililair= Cassen, mit Einschluß der Casernen: Verwalter, 
die Pestbeamten, die Cameral= Verwalzer, Forst-Cassiere, Holzverwalter, Hüttenamts= und 
Salmen-Cassiere, die Salz; und Tabaks-Faktoren, die Ober-Umgelder, Oberzoller, Ober- 
acciser, Mmtspfleger, Rechnungsführende Stadt= und Dorf Bürgermeister, die Verwalter der 
w#elligen= Spital-Armen Kirchen= und Fruchtvorrarhs-fleger, die Casstere der Zucht-Ar- 
rbnn Irrenhäuser, die herrschaftlichen Küfer, Kasienknechte, und andere Partikula# 
echner. 
§. 7. Diesen Cassenbeamten und Verwaltern, in so fern sie bereits im Amte stehen, 
werden zu Berichtigung ihrer Cautionssummen folgende Termiue gesezt: 
1) Wenn die Caut'onssumme Soo fl. und mehr beträgt, 
2) zu der ersten Quart drei Monate, 
d zu den übrigen 3 Quart 3 sechsmonatliche Termine, mithin zu dem Ganzen à1 Mongte. 
2) Wenn die Cautionssumme sich nicht auf soo fl. belaufr, · 
jum ersten Drittel drei Monate, · 
1) zu Bericheigung der übrigen zwel Dritthelle 4 Monate für jedes, mithin zu dem 
Ganzen 11 Monate. « 
DiedeziußungderCautioiienfängtanvondemTagepergeliefekteantyunddeut
	        
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