Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1809. (4)

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men getroffen worden, wird nächstens, und sobald noch elnige Bau-Einrichtungen vollendet 
sind, das nöthige bekannt gemacht werden. Tübingen, den 15. Merz 109. 
D. Auteurteth, D. Froriep. 
  
Da die Verbrauchs-Rechnung bei Königl. Hof= Jeconomie von Glrgii 1833. gleich 
nach dem Rechnungs-Schluß Georgit Sr. Königl. Mas. allerhöchst unmittelbar allerun- 
teithänigst rorgelegt werden muß; so werden die Königl. Cameral: Verwaltungen und andere 
Behörden, welche für Rechnung Königl. Hofkasse an Geld oder Naturalten etwas in diesem 
Jahrgang geleister, hierdurch ersucht, die diesfalstge Rechnungen und Vergleichungen samt 
B'’legen gleich nach Georni## di ses Jahrs und längstens bis den 15. Mai um so gewißer 
einiusenden, als sie widrigenfalls sich es selbst zuzuschreiben häcten, wann nach geschlossener 
Jahreo Berechnung keine Forderung mehr angenommen werden würde. Sign. Stuttgart, 
den 20. Merz 1809. Koͤnigl. Hof-Casse. 
Straf-Erkenntnisse des Königl. Ober- Justiz-Collegü I. Senats. 
Ad Mand. Sacr. Regiæ Maj. 
1) Unterm 19. Febr. wurde Heinrich Huber von Heilbronn wegen wiederholten Dieb- 
stals zu ;wei und Ein halbzaͤhriger Festungsarbeit auf Hohenasperg und dem Ersaz aller 
Kesten verurtheilt. 
ñ 2) Den 20. Febr. wurde Franz Bissinger von Laibach, Souverainetaͤts-Oberamts 
Schoenthal, pelo furti reiterati, zu zwei uud Ein halbjaͤhriger Festungsarbeit neben Ersaz 
aller #tn und Schaden verurtheilt. 
3) Oen 1. Merz wurde Joseph Baumgärtuer, vulgo Grauer Sepp, aus Villach in 
NKa#nyn, wegen begasngenen Raubmords und Diebstahls zu vierzigjähriger Zuchthausstrafe 
in Eudwigsburg erurcheile. 
1) Den 7. Merz wurde wegen wiederholten Diebstals Johannes Frey, von Aidlingen 
Böblinger Oberamts, zu zwelfjhriger Festungsarbeit verurtheilt. 
5) Den 7 Merz wurde Johannes Ege von Dertingen, Oberames Urach, wegen be- 
gaugenen Strassenraubs zu sechsjähriger Festungsarbeit verurtheilt. 
Erkenm#nsse des Kön. Ober-Just. Collegii lIten Senats. 
1) In der bei dem vormaligen kalserl. Reichshefrath verhandelten, bei dem Königl. 
Ober-Justiz, Collegio 2ten Senats reassumirten Rechtssache zwischen den Erben des vorma- 
ligen Gräfsl. Wartenberg'schen Hofcaths Ronne zu Frankfurt am Main, Klägern Impetran= 
ten, und dem Herrn Grafen von Wartenberg-Roth, Beklagten, Impetraten, Besoldungs-= 
Rükstand und Auslagen= Erstattung betreffend, wurde nach Verwerfung der vorgewandten 
Erschleichungs. Einreden zu Recht erkanne, daß impetratischer Theil demjenigen, was demsel- 
ben bereits am q. Sept. 1805. mittelst reichehofrächlichen Rescripts aufgegeben worden, in 
allen Punkten nachzukommen, und binnen Monatefrist bei Bermeidung der Exekution Pari- 
dion zu dociren habe; füb condemnatione Partis im petratz in expenlas. Stuteg. d. 21. Merz. 
a) In der Appellations-Sache von Winnenden zwischen dem Hauptmann von Grund-
	        
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