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rorliege, die Pflegrechnung selbst einsenden, und sie mit dem tabellarischen Berichte darüber
rergleichen, und, wenn eine Unrichtigkeit erfunden werden sollte, den Schuldhaften zur Ver-
amwortung ziehen lassen wird
. 4. Do diese Tabellen so verfertigt wesden müssen, daß die vorhergehende immer
zur Grundlage der nächfolgenden dienen kann; so muß die chronologische Ordnung, nach wel-
cher die Pflegschaften eingetragen sind, immer beibehalten werden, so daß, wenn eine Pfleg-
schaft, welche z. B. s# Nro. 4. in der Pfleg Tabelle eingerragen ist, abgehe, die folgende
Nr. s. an ihre Stelle rükc, die neu entstandene Pflegschaft aber die lezte in der Reihe der
eingetragenen Pflegschaften ist.
2 s. Wir finden Uns zwar, um Kosten und Zeit-Aufwand so viel möglich zu vermin-
dern, bewogen, diese Pflegschafts-Tabellen künftig nur alle 4 Jahr einsenden zu lassen; Wir
versehen Uns aber zu den sämtlichen obrigkeitlichen Behörden, welche mit dem Pupillenwesen
in irgend einer Beziehung beschäseigt sind, und welchen in den Gesezen die Aufsich: über die
sleger und ihre Pflegschafté Führung aufsgetragen ist, besenders zu den Beamten, Gerich-
ten, auch Stadt-Amte= und Gerichtsschreibern, daß :„ die ihnen in Hinsicht auf das Mupil=
len-Amt ebliegende Pflichten genau zu ersüllen sich angelegen seyn lassen werden, indem Wir
jede bei der Revision sich veroffenbarende Nachläßiskeit nachdrüklich zu ahnden gesonnen find.
0. Die einzelnen, auf vorbeschriebene Art geferrigten Tabelleuv sind also von Unsern
Königl. Ober= und Causerainetäts-Beamten, nach der Gesammtheit ihres Amtsbezirkes, bei
dem Schlusse des á#en Rechnungsjahrs zu sammlen, und auf Georgi# zu Unserem Königl.
Tuelar-Rathe unfehlbar in duplo einzusenden, widrigensfalls sie nach Verfluß von 4 Wochen
durch Kanzletboten auf Kosten des nachläßigen Theils werden eingeferdert werden.
& 7. Uebrigens wird den Stadt= und Amtsschreibern oder andern Offizialen, welchen
diese amtliche Verrichtung obliegt, oder übertragen ist, sowohl für die Eintragung der einzel-
neu Pflegschafts= Beschrei ungen in das Concept der Tabelle, als auch für die gedoppelte
Ausferrigung derselten, zusammen von jedem Blatte (jedoch mit Einrechnung der Auslage
fuͤr Lie gedrukten Fermular-Bogen) § kr. in Anrechnung zu bringen gestatter
Der Belauf des hiezu erforderlichen Kostens, außer welchem der Pflegschaft selbst un-
ter keinem Vorwand irgend ein Ansaz gemacht werden darf, ist ron den Communen sedes
Amnres nach ihrem Verhältnisse einzuziehen, und von dem Beamten bei Einsendung der Ta-
bellen jedesmal in seinem Berichte auszuwerfen. «
3. Was sofort II.) die Berpflichtungen jedes Pflegers und Vermunds, in Ab-
sicht aus die Verwaltung des ihm anvertrauten fremden Vermögens, wie auch aller der-
jenigen, deren Verrichtung bei ihrer Bestellung und Amtsführung einschlägt, betrift: se
wolten Wir dieselbe auf die hieher gehörigen allgemetnen Geseze, und auf die besondere Bor-
schriften rerweisen, welche, in Hinsicht auf die Curarelen und das sie betreffende Rechnungs=
Wesen, in dem Landrechte, der Landes= und Commun-Ordnung, und ausser den älteren Ge-
nerg. Mescripten, besonders in dem Staat und Unterricht für Bormünder, d. d. 22. Jun.1770
und dem General Reseript d. . 2 Jun. 1788. enthalten sind).
Der Staat und Unterricht für Bormünder sst W in der Kapfischen Sammlung im Herzogthum
Würktenterg einzeln ergangener Verordnurgen. hingen 1800. S. r36 — 15).
auch einzeln abgedukt in der Hof= und Ennzlei-Buchdrukerei für 6 u .
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