Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1809. (4)

119 
rorliege, die Pflegrechnung selbst einsenden, und sie mit dem tabellarischen Berichte darüber 
rergleichen, und, wenn eine Unrichtigkeit erfunden werden sollte, den Schuldhaften zur Ver- 
amwortung ziehen lassen wird 
. 4. Do diese Tabellen so verfertigt wesden müssen, daß die vorhergehende immer 
zur Grundlage der nächfolgenden dienen kann; so muß die chronologische Ordnung, nach wel- 
cher die Pflegschaften eingetragen sind, immer beibehalten werden, so daß, wenn eine Pfleg- 
schaft, welche z. B. s# Nro. 4. in der Pfleg Tabelle eingerragen ist, abgehe, die folgende 
Nr. s. an ihre Stelle rükc, die neu entstandene Pflegschaft aber die lezte in der Reihe der 
eingetragenen Pflegschaften ist. 
2 s. Wir finden Uns zwar, um Kosten und Zeit-Aufwand so viel möglich zu vermin- 
dern, bewogen, diese Pflegschafts-Tabellen künftig nur alle 4 Jahr einsenden zu lassen; Wir 
versehen Uns aber zu den sämtlichen obrigkeitlichen Behörden, welche mit dem Pupillenwesen 
in irgend einer Beziehung beschäseigt sind, und welchen in den Gesezen die Aufsich: über die 
sleger und ihre Pflegschafté Führung aufsgetragen ist, besenders zu den Beamten, Gerich- 
ten, auch Stadt-Amte= und Gerichtsschreibern, daß :„ die ihnen in Hinsicht auf das Mupil= 
len-Amt ebliegende Pflichten genau zu ersüllen sich angelegen seyn lassen werden, indem Wir 
jede bei der Revision sich veroffenbarende Nachläßiskeit nachdrüklich zu ahnden gesonnen find. 
0. Die einzelnen, auf vorbeschriebene Art geferrigten Tabelleuv sind also von Unsern 
Königl. Ober= und Causerainetäts-Beamten, nach der Gesammtheit ihres Amtsbezirkes, bei 
dem Schlusse des á#en Rechnungsjahrs zu sammlen, und auf Georgi# zu Unserem Königl. 
Tuelar-Rathe unfehlbar in duplo einzusenden, widrigensfalls sie nach Verfluß von 4 Wochen 
durch Kanzletboten auf Kosten des nachläßigen Theils werden eingeferdert werden. 
& 7. Uebrigens wird den Stadt= und Amtsschreibern oder andern Offizialen, welchen 
diese amtliche Verrichtung obliegt, oder übertragen ist, sowohl für die Eintragung der einzel- 
neu Pflegschafts= Beschrei ungen in das Concept der Tabelle, als auch für die gedoppelte 
Ausferrigung derselten, zusammen von jedem Blatte (jedoch mit Einrechnung der Auslage 
fuͤr Lie gedrukten Fermular-Bogen) § kr. in Anrechnung zu bringen gestatter 
Der Belauf des hiezu erforderlichen Kostens, außer welchem der Pflegschaft selbst un- 
ter keinem Vorwand irgend ein Ansaz gemacht werden darf, ist ron den Communen sedes 
Amnres nach ihrem Verhältnisse einzuziehen, und von dem Beamten bei Einsendung der Ta- 
bellen jedesmal in seinem Berichte auszuwerfen. « 
3. Was sofort II.) die Berpflichtungen jedes Pflegers und Vermunds, in Ab- 
sicht aus die Verwaltung des ihm anvertrauten fremden Vermögens, wie auch aller der- 
jenigen, deren Verrichtung bei ihrer Bestellung und Amtsführung einschlägt, betrift: se 
wolten Wir dieselbe auf die hieher gehörigen allgemetnen Geseze, und auf die besondere Bor- 
schriften rerweisen, welche, in Hinsicht auf die Curarelen und das sie betreffende Rechnungs= 
Wesen, in dem Landrechte, der Landes= und Commun-Ordnung, und ausser den älteren Ge- 
nerg. Mescripten, besonders in dem Staat und Unterricht für Bormünder, d. d. 22. Jun.1770 
und dem General Reseript d. . 2 Jun. 1788. enthalten sind). 
Der Staat und Unterricht für Bormünder sst W in der Kapfischen Sammlung im Herzogthum 
Würktenterg einzeln ergangener Verordnurgen. hingen 1800. S. r36 — 15). 
auch einzeln abgedukt in der Hof= und Ennzlei-Buchdrukerei für 6 u . 
siesekSkaakfollnnchdemEierabRckuiptvomsQSumI?76.Ledem dfltsekeisqels zuststellth 
Im-Inddcmselbmqestattttseyn-NieAuslagedafürinAusqabezuverkechncm
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.