Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1809. (4)

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K. o. III.) In Absicht auf das Pfleg Rechmingswesen, naͤmlich die Stellung, Probe 
und Abhêr der Pflegrechnungen wollen Wir den Innhalt des im V# 7. bemeldten General= 
Reseriprs d. 4 2. Jun. 12838. und Unsere als Beilgge abgedrukte General Verordnung vom 
10 Sept. 1303. hiemit ausdrüklich wiederholt haben. Auch belassen Wir es 
G. ro. in Ansehung der diesfalls passirlichen Kosten-Anrechnungen, bei der Bestimmung. 
der Commun-Ordnung (5. 90. 100, 200. 20z.) und dem General-Reseripte d. d. z. Jun. 
1738 in der Maße, daß 
") für die Stellung der Rechnungen über ein geringes Vermögen von wenigen Loo fl. 
von Seiten der Setadt und Amtsschreibereien, ingleichen für die Probe solcher Rechnun. 
gen, nichrs, auch für Rechnungs-Abhör von den damtt beschäftigten Personen weder in 
der Stadt nech auf dem Amte ein Taggeld, und nur auf dem Amte die Zehrung pro 
Kata der auf diese Rechnungen verwandten Zeit in Anrechnung gebrachr werden darf, 
b) für die Prob-Kosten überhaupt, wo solche statt finden, nicht mehr als 15 kr. p. Rech- 
nungs-Sertern, ohne alle Anrechnung für die Beilagen passiren, und 
Wc) die Pfleg-Rechnungs-Abhören auf dem Amte insbesondere, zu Ersparung der Reise- 
Kosten gelegenheitlich der Commun= und Heiligen Rechnungs-Abhören vorzunehmen sind. 
& u. Endlich finden Wir Uns IV.) bewogen, auch in Absicht auf die Belohnung 
der Pfleger und Administratoren für die Besorgung der Pflegschaften und Administrationen 
von Pridat-Vermögen, in so fern keine besondere z. B testamenrarische Disposstionen vorlie- 
gen, einen allgemeinen Maßstab nach gewissen Vermogens-Classen festzusezen, wonach bet 
einem Vermögen von 100 = goo fl insofern die Pflegschaft nicht unentgeldlich übernommen. 
wird — JZo kr. p. loo fl. Vermögen; von 600 #Jz#looo fl. von jedem weiteren loo fl. 
20 kr. p 1loo fl; von 1, loo — 5,000 fl. von jedem weiteren 100 fsl — cs5 kr p. loo fl. 
von 5,100. 10,o00 fl v. jed weit. 13 kr. p. 100 fl; von 10, 100 - 30, 000 fl. von jedem 
weiteren 11 kr. p. lo fl; von 30, 100 -S0, Oco fl. von jedem weiteren 0 kr. p. 100 fl; 
von go, 100 — 80, Ooo fl. von jed. weit. 8 kr. p loo fl; von go, 100 — 100, fl. von jed. 
weiteren 7 kr. p. roo fl als jährliche Belohnung passtren, so daß ein Pfleger bei einem 
WVermögen, von z. B. 500 fl. — 2fl 30kr.; von 1,000 fl. — 4 fl. l0 kr.; von 5000fl. 
—1 fl. 10kr.; von 10, 000 fl. — 25 fl.; von 30,000 fl — 6i fl. 40 kr.; von 50,000 fl. 
— 01 fl. Jo kr.; von do coo fl — 13 1 fl 4okr.; vou 100, 000 fl. — 154 fl. erhält. 
Wie nun Unsere Absicht überhaupt dahin geht, daß die Pflegschafts= und Administra- 
ionskosten zum Vorcheil der Curanden möglichst beschränkt werden: so haben Unsere Kön. 
Behörden, Patrimonial= Aemter und Watsen= Gerichte, 
a) den Bedacht darauf zu nehmen, daß bei geringen Vermögens-Umständen von wenigem 
loo fl. die Pflegscheften, deren Uebernahme ohnehin Bürgerpflicht ist, von hi-zu caug- 
lichen wohlgesinnten Peesonen unentgeldlich besorgt werden, 6 
b) machen Wir denselöen zur Bflicht, in einzelnen Fällen, wo eine Pflegschafes- und Ver- 
mögens-Adwministrarion verh#lnißmäsig wenig Möhe verursachr, die Belohnung des 
Aoministrators verhältnihmäsig unker den Tarif herabzusezen; 
e) außerordentliche Belohnungen wegen besonderen Bemühungen finden in einzelnen Fäller 
nur nach Ermäßigung der Kön. Oberämtker und des Kön. Tutelac-Raths,se nachdem 
dergleschen Pflegschaftem zunächsh, unter der Aufuyche der Konigh, Oberämcer, oder des
	        
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