Full text : Geschichte und Geographie des Königreichs Bayern.

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ten;  namentlich  Unter-Anweisung
desselben  nach  den  von  der  Staatsjede

  Finarz-Kammer  auch  pon  den
in  den  übrigen  Kreisen  angeordnehauptkassen-Verwaltung

  den  Kreis-Finanzkammern
  halbjährig  mitzutheilenden
  Hauptanweisungen  und
Verfügung  dißfallüger  Abänderungen
  im  Laufe  des  Halbjahrs  hinsichtlich
  der  abgebenden  Vreanitungen
  auf  das  von  den  empfangenden
Behoͤrden  an  die  betreffende  Kreis-  genauer  Aufsicht  auf  die  ausfuͤhren-Finanzkammer
  unmittelbar  zu  rich-  den  Beamten.
tende  Auffunen.  K.  11.

3.)  Einziehung  monatlicher  Ueber-  bb)  insichtlich  des  Weins:
sichten  von  den  Cameral-Aemtern  1.)  Zeitliche  Einziehung  der  sogenannüber
  die  verkauften  und  vorrächi-  ten  Vorherbst  =  Berichte,  oder  der
gen  Fruͤchte,  mit  Auzeige  des  eige-  Schaͤtzungen  der  muthmaßlichen  Einnen
  Erfordernisses  und  des  dispo-  nahmen  an  Wein  und  der  davon  zu
niblen  Ueberrests,  der  laufenden  bestreitenden  Ausgaben  von  den  be-Preise,
  der  Brodtaren,  der  Aus-  treffenden  Cameralámtern.
sschten  auf  künftige  Erndten,  und  3#.)  Vorlegung  der  Ergebnisse  dieser
anderer  auf  den  Fruchthandel  ein-  Berichte  an  das  Finanz-Ministerium
wirkenden  Verhältnisse.  einige  Wochen  vor  dem  Eintritt  der

4.)  Schleunige  Mittheilung  des  Er-  Weinlese,  mit  Berechnung  des  zu  ergebnisses
  der  monatlichen  Ueber-  wartenden  Ueberschusses,  oder  des  ersschten
  (3)  an  die  Staakshaupt-  forderlichen  Zuschusses  für  Ausgaben,
kassen=  Verwaltung,  welche  den  in  Ansehung  welcher  die  Weingegend,
Finanz-Kammern  die  Anordnun-  we  Hi  angesprochen  werden  können,
gen  des  Finanz-Ministerums  we-  zu  bezeichnen  ist.  «
gen  des  Frucht-Verkaufs  im  Allge-  3.)  Ausfährung  der  hicrauf  ergehenden
meinen  von  Zeit  zu  Zeir  zugehen  allgemeinen  Anordnungen  des  Finanzläße,
  und  zwar  in  der  Art,  daß  Ministeriums  wegen  der  Abgaben  an

ten  Verkäufen  Kenmtniß  erhält.
5.)  Anordnung  der  Frucht-Verkäufe
im  Einzelnen,  je  nach  Umständen,
entweder  aus  freier  Hand,  oder  im
Aufstreiche,  und  zweckmäßige  Leitung
  derselben  mit  umsichtiger  Beachtung
  der  Verhältnisse  und  unter